Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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der in der Vergangenheit erzielten Gewinne nach freiem Ermessen zu schätzen. 
Hierbei bleiben diejenigen Beträge der Jahresgewinne unberücksichtigt, welche 
unter Zugrundelegung der ortsüblichen Preise als Entgelt für gelieferte Rohstoffe 
anzusehen sind. Im Streitfall soll die Veranlagungsbehörde die Schätzung des 
Wertes durch Sachverständige anordnen, die von der zuständigen Handels- 
vertretung oder der des nächstbelegenen Bezirkes zu ernennen sind. 
8 20. 
Andere Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, 
sofern nicht besondere Umstände die Veranschlagung nach einem vom Nennwert 
abweichenden höheren oder geringeren Werte begründen. 
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen 
kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapital- 
beiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die Versicherungs- 
anstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in Anrechnung. 
21. 
Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder 
Leistungen ist unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammenzählung der 
einzelnen Jahreswerte zu berechnen. Der Gesamtwert darf den zum gesetzlichen 
Zinssatz kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen. 
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Fünfundzwanzig- 
fachen des einjährigen Betrags, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter 
Dauer vorbehaltlich der Vorschriften der 99 22, 23 mit dem Zwölfundeinhalb- 
fachen des einjährigen Betrags zu veranschlagen. 
622. 
Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person 
beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter der 
Person, mit deren Tode das Recht erlischt. Z 
Als Wert wird angenommen bei einem Alter 
J. bis zu 15 Jahren das 18 fache, 
2. von mehr als 15 25 „ * 17 „ 
3. 2 : 250 „ 35 „ : 16 
4. » » „: 35 „ " 45 - „: 14 ?„ / 
5. 7* * * 45 7* 1 55 2 12 7 / 
6. » 7 : 55 „„ 65 1’ 7 8⅛ * à 
7. 7 * 1 65 7* * 75 * * 5 * / 
8. * v D 75 v 80 * 3 7? / 
9. 2 » »80 1 - 2 „ des 
Wertes der einjährigen Nutzung.
	        
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