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2. Für entschädigungsberechtigte Gemeinden (Gemeindeverbände) der im
§ 60 Abs. 2 erwähnten Art kann die Landeszentralbehörde anordnen,
daß die Satzungen, die vor dem 1. Januar 1911 bestanden haben,
mit Wirkung von diesem Tage ab weitere Geltung haben. Der über
den Durchschnittsertrag hinausgehende Betrag verbleibt der Gemeinde
(dem Gemeindeverbande).
Die Vorschriften der vorstehenden Ziffern 1 und 2 finden auf die
im § 61 erwähnten Bundesstaaten entsprechende Anwendung.
3. Die im Zuwachssteuergesetze dem Bundesrat oder dem Reichskanzler
übertragenen Befugnisse gehen auf die Landeszentralbehörde über. Diese
ist befugt, sie auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
4. Die Zuwachssteuerämter sind befugt, mit Genehmigung der Ober-
behörde oder einer anderen von der Landeszentralbehörde zu be-
stimmenden Stelle von der Veranlagung und Erhebung der Zuwachs-
steuer insoweit abzusehen, als die Veranlagungskosten außer Verhältnis
zum Ertrage stehen würden.
Durch Landesgesetz oder in Gemäßhheit des Landesrechts durch orts-
statutarische Vorschrift kann eine andere Regelung der Besteuerung des Wert-
zuwachses getroffen werden.
82.
Das Gesetz, betreffend die Abänderung des Zuckersteuergesetzes vom 19. Fe—
bruar 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 27), Artikel V des Gesetzes, betreffend Ande—
rungen im Finanzwesen vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 743), und das
Gesetz über die Deckung der Kosten der Verstärkung von Heer und Flotte vom
14. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) werden aufgehoben.
83.
Die Besteuerung von Schecks und ihnen gleichgestellten Quittungen —
Artikel II des Gesetzes wegen Anderung des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli
1909 (eichs-Gesetzbl. S. 717), Reichsstempelgesetz vom 15. Juli 1909 (Reichs-
Gesetzbl. S. 833) VIII — hört mit dem Ablauf des 31. Dezember 1916 auf.
§ 4.
I. Das Erbschaftssteuergesetz vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 654)
wird dahin geändert:
1. a) Im 9 10 Abs. 1 werden unter I, 2 die Worte sowie für Ab-
kömmlinge ersten Grades von Geschwistern“ gestrichen, und es
wird hinter I) 2 folgende Vorschrift eingestellt:
„II. fünf vom Hundert für Abkömmlinge ersten Grades von
Geschwistern.“