Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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in einem anderen Bundesstaat und, wenn keiner dieser Fälle vorliegt, der Wohn- 
sitz an dem Orte maßgebend, an welchem der Steuerpflichtige sich vorwiegend aufhält. 
Steuerpflichtige, welche zur Leit der Veranlagung im Inland weder einen 
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in dem Bundesstaate 
zu veranlagen, in welchem sie ihren letzten inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt 
gehabt haben. 
Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über die Zuständigkeit der 
Bundesstaaten zur Verwaltung und Erhebung der Steuer erlassen. Er entscheidet 
auch auf Anrufen eines Bundesstaats, wenn zwischen mehreren Bundesstaaten 
Meinungsverschiedenheit über ihre Zuständigkeit herrscht. 
§ 49. 
Die Landesregierung bestimmt die für die Verwaltung der Besitzsteuer zu- 
ständigen Behörden (Besitzsteuerämter). Sie bestimmt auch, ob und inwieweit 
zur Mitwirkung bei der Veranlagung und zur Erhebung der Besitzsteuer Gemein= 
den oder Gemeindeverbände heranzuziehen sind. Die Besitzsteuerämter unterstehen 
Oberbehörden und diese der obersten Landesfinanzbehörde. 
8.50. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben bei der Ausfüh- 
rung dieses Gesetzes die gleichen Befugnisse und Pflichten, die ihnen hinsichtlich 
der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. 
In den Staaten, in denen die Geschäfte der Oberbehörde für die Besitz- 
steuer anderen Behörden als den Zolldirektivbehörden übertragen sind, werden der 
Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichsbevollmächtigten vom Reichskanzler 
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen geregelt. 
Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahr- 
nehmung der Geschäfte der Reichsbevollmächtigten für die Besitzsteuer anderen 
Beamten übertragen. 
Dem Reichstag ist alljährlich über die Tätigkeit der Reichsbevollmächtigten, 
soweit sie sich auf die Ausführung dieses Gesetzes bezieht, Bericht zu erstatten. 
Personenstandsaufnahme. 
| 51. 
Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist ver- 
pflichtet, der mit der Vorbereitung der Veranlagung betrauten Behörde auf deren 
Verlangen die sämtlichen Bewohner des Grundstücks mit Namen, Berufsstellung, 
Geburtsort und Geburtstag anzugeben. Die Haushaltungsvorstände haben den 
Hausbesitzern oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem 
Hausstand gehörigen Personen einschließlich der Unter= und Schlafstellenmieter zu 
erteilen. 
Reichs-Gesetzbl. 1913. 85
	        
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