Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Besitzstenererklärung. 
(52. 
Zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung sind alle Personen mit einem steuer- 
baren Vermögen von zwanzigtausend Mark und darüber verpflichtet, wenn sie 
früher weder zum Wehrbeitrage noch zur Besitzsteuer veranlagt worden sind, sowie 
alle Personen, deren Vermögen sich seit der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder 
gegenüber dem für eine künftige Veranlagung zur Besitzsteuer als maßgebend 
festgestellten Vermögensstande (6§ 65) um mehr als zehntausend Mark erhöht hat. 
Der Bundesrat bestimmt die Fristen zur Abgabe der Besitzsteuererklärung. 
Die Steuerbehörde ist außerdem berechtigt, von jedem Steuerpflichtigen 
11) binnen einer von ihr festzusetzenden Frist, die mindestens zwei Wochen 
betragen muß, die Abgabe einer Besitzsteuererklärung zu verlangen. 
Die Besitzsteuererklärung ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die 
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
53. 
In der Besitzsteuererklärung hat der Steuerpflichtige seine Vermögensver- 
hältnisse zu den in den 9§ 18 bis 22 bezeichneten Zeitpunkten klarzulegen und 
zu diesem Zwecke nach näherer Bestimmung des Bundesrats das gesamte steuer- 
bare Vermögen getrennt nach seinen einzelnen Bestandteilen unter Angabe ihres 
Wertes aufzuführen. 
Soweit die Vermögenswerte sich nicht aus dem Nenn= oder Kurswert oder 
dem Betrage der geleisteten Zahlungen ergeben, kann der Steuerpflichtige sich in 
der Besitzsteuererklärung auf die tatsächlichen Mitteilungen beschränken, die er 
behufs Schätzung des Wertes beizubringen vermag. 
54. 
Der Steuerpflichtige kann zur Abgabe der Besitzsteuererklärung mit Geld- 
strafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden. 
Dem Steuerpflichtigen, der die ihm nach § 52 obliegende Besitzsteuer- 
erklärung nicht rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag von 5 bis 10 vom Hundert 
der rechtskräftig festgestellten Besitzsteuer auferlegt werden. 
55. 
Die Veranlagungsbehörde prüft die Angaben in der Besitzsteuererklärung 
und stellt, gegebenenfalls nach Vornahme der erforderlichen Ermittelungen, die 
Höhe des steuerbaren Vermögens fest. 
56. 
Die Steuerbehörde kann Zeugen und Sachverständige uneidlich vernehmen. 
Das Zeugnis oder Gutachten darf nur unter den Voraussetzungen verweigert
	        
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