Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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3. Abs. 3 der nunmehrigen Tarifstelle b erhält folgenden Zusatz: 
„oder wenn das Veräußerungsgeschäft im Falle seiner Beur— 
kundung nicht stempelpflichtig sein würde.“ 
4. Im Abs. 4 unter Nr. 4 der nunmehrigen Tarifstelle h werden die 
Worte „e dieser Tarifnummer“ beide Male ersetzt durch die Worte 
„e 2 der Tarifnummer 1 unter A. 
5. Im Abs. 5 fallen die Worte „bis c/““ fort und hinter dem Worte 
„Tarifnummer“ werden die Worte eingefügt „und nach d und e der 
Tarifnummer 1 unter Al.. 
6. In der Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer ist unter 
Ziffer 1 im Abs. 1 der Buchstabe „d"“ zu ersetzen durch den Buch- 
staben b. 
II. 1. Im 9 78 des Gesetzes werden die Worte „Fällen a, b,% ersetzt durch 
die Worte „dem Falle a/l) an Stelle des Buchstaben „““ tritt der 
Buchstabe )07. 
Im § 82 des Gesetzes werden die Worte a bis d der Tarifnummer 11“/ 
ersetzt durch die Worte a) b der Tarifnummer 11 und dee der 
Tarifnummer 1 unter A. 
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Artikel 3. 
Hinter Nr. 11 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909 
Ciichs-Gesebl. S. 833) wird folgende Vorschrift eingestellt: 
  
  
  
  
1 2 3 4 
  
Steuersatz 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom 
Hun- Tau- 
dert send 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
Mark Of. 
  
  
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Versicherungen. 
12. Beurkundungen über die Zahlung des Ent- 
gelts (Brämien, Beiträge, Vor- oder Nach- 
schüse, Umlagen) für die Ubernahme von 
Versicherungen, welche im Inland befind- 
liche Gegenstände betreffen oder mit Per- 
sonen abgeschlossen sind, die im Inland 
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent- 
halt haben: 
A. bei der Feuerversicherung (Versicherung 
gegen Brand, Explosion oder Blitz- 
gefahr und dergleichen), soweit sie betrifft 
1. bewegliche Gegenstände, bei Versiche- 
rungen 
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