Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 599 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1913. 
  
  
–. — 
338.47. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Anderung des Schutzgebietsgesetzes. S. 5099. — Gesetz über Angestelltenver- 
sicherung der Privatlehrer. S. 600. 
  
  
  
(Nr. 4266.) Gesetz, betreffend Anderung des Schutzgebietsgesetzes (RNeichs-Gesetzbl. 1900 
S. 813). Vom 22. Juli 1913. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs) - nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Das Schutzgebietsgesetz (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) wird geändert, 
wie folgt: . 
AlsslsawirdfolgendeVorschrifteingeschnltct: 
In Ansehung von Vereinen, die ihren Sitz in einem Schutzgebiete 
haben und deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 
gerichtet ist, stehen die nach § 23 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem 
Bundesrate zugewiesenen Befugnisse dem Reichskanzler zu. 
Das gleiche gilt für Stiftungen, die ihren Sitz in einem Schutz— 
gebiete haben sollen, von der dem Bundesrate nach § 80 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs zustehenden Befugnis. 
In den Fällen der Abs. 1, 2 trifft der Reichskanzler auch die im 
33 Abs. 2 und in den 99 43, 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor- 
gesehenen Entscheidungen. 
Der Reichskanzler kann, soweit es sich nicht um Religions- 
gesellschaften oder geistliche Gesellschaften handelt, diese Befugnisse auf 
den Gouverneur des Schutzgebiets übertragen. 
Reichs-Gesetzbl. 1913. 95 
Aussgegeben zu Berlin den 31. Juli 1913.
	        
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