Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

(Nr. 4171.) Bekanntmachung über die Ratifikation des internationalen Übereinkommens zur 
Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 und die Hinterlegung 
der Ratifikationsurkunden. Vom 7. Februar 1913. 
Das vorstehend abgedruckte internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des 
Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 nebst dem gleichfalls abgedruckten Schluß- 
protokoll vom selben Tage ist von Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den 
Niederlanden, Österreich-Ungarn, Rußland und Spanien ratifiziert worden. Die 
Ratifikationsurkunden von Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Österreich- 
Ungarn, Rußland und Spanien sind am 8. August 1912, die Ratifikationsur- 
kunde Deutschlands ist am 23. August 1912 in Paris hinterlegt worden. 
— 
Berlin, den 7. Februar 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Jagow. 
 
 
(Nr. 4172.) Ausführungsgesetz zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des 
Mädchenhandels vom 4. Mai 1910. Vom 14. August 1912. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Gemäß der Abrede im Artikel 5 des internationalen Übereinkommens zur 
Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 gelten die in den Artikeln 1,2 
des Übereinkommens vorgesehenen strafbaren Handlungen ohne weiteres als unter 
die strafbaren Handlungen aufgenommen, deretwegen die Auslieferung nach den 
Auslieferungsverträgen des Reichs mit denjenigen fremden Staaten stattzufinden 
hat, für welche die Abrede wirksam ist. 
§ 2. 
Für welche fremden Staaten die im § 1 erwähnte Abrede wirksam ist, 
bestimmt sich nach der hierüber im Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichenden Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers.
	        
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