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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
50.
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Inhalt: Gesetz, betreffend Anderung des Militärstrafgesetzbuchs. S. 621.
(Nr. 4274.) Gesetz, betreffend Anderung des Militärstrafgesetzbuchs. Vom 8. August 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2#.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Das Militärstrafgesetzbuch wird dahin geändert:
1. Als § 110 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
& 110 a.%
Liegt in den Fällen der 99 100, 106, 107, 110 ein minder
schwerer Fall vor und ist die Tat nicht im Felde begangen, so
kann die Strafe in den Fällen der 99 100 Abs. 1 und 106 bis
auf sechs Monate Gefängnis, in den Fällen der 99 100 Abs. 2,
107 und 110 bis auf ein Jahr Gefängnis ermäßigt werden.
2. Im Abs. 2 des § 109 wird das Wort zwei“ durch das Wort
einem“ ersetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Swinemünde, an Bord M. Y.Hohenzollern“ den 8. August 1913.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 99
Ausgegeben zu Berlin den. 9. August 1913.