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Steuersatz Berechnun
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vem der abe
Hun- v5 abg
dert send Mark Pf.
(I.) deutschen Kolonialgesellschaften und
ihnen gleichgestellten deutschen Ge-
sellschaften, Interimsscheine über
Einzahlungen auf diese Wertpa- «
piere, Wertpapiere der unter 2c
des Tarifs bezeichneten Art und I
Genußscheinen . .. ... . . .. — 10 — —
4. ausländische Banknoten, auslän—
disches Papiergeld, ausländische
Geldsoren — ½60 — —
Den Kauf. und sonstigen An- vom Werte des Gegenstandes des
schaffungsgeschäften steht gleich die bei
Errichtung einer Aktiengesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer
Kolonialgesellschaft oder einer dieser
gleichgestellten Gesellschaft erfolgende
Iuteilung der Aktien oder Anteilscheine
auf Grund vorhergehender Zeichnung,
die bei Errichtung einer Aktiengesell-
schaft oder Kolonialgesellschaft oder
ciner dieser gleichgestellten Gesellschaft
stattfindende Ubernahme der Aktien
oder Anteilscheine durch die Gründer
und die Ausreichung von Wertpapieren
an den ersten Erwerber.
Ermäßigung.
Hat jemand nachweislich im Arbi-
trierverkehr unter Jiffer 1, 3 oder 4
der Tarifnummer 4 a fallende Gegen-
stände derselben Gattung im Inland
gekauft uud im Ausland verkauft,
oder umgekehrt, oder an dem einen
Börsenplatze des Auslandes gekauft
und an dem anderen verkauft, so er.
mäßigt sich für ihn die Stempelabgabe
von jedem dieser Geschäfte, soweit
deren Wertbeträge sich decken, und zwar
für die Gegenstände unter Siffer #
und 4 um 3/10 vom Tausend und
für die Gegenstände unter Jiffer 3
um 3/¾400 vom Tausend,
wenn die beiden einander gegenüber-
stehenden Geschäfte zu festen Kursen
Geschäfts, und zwar in Abstufun-
gen von
zu 14a 1: O.,20 Mark,
* 4a 2: 1,00 v
m4a 3: 0,20 2
4a 4: 0,20 „
·: 4b: 010 »
für je 1000 Mark oder einea
Bruchteil dieses Betrags. Bei
Berechnung der Adgale im ein-
zelnen Falle sind mindesten 38 100f.
in Ansatz zu bringen und höhere
Pfennigbeträge derart nach oden
bin abzurunden, daß sic durch 10
teilbar sind.
Der Wert des Gegenstandes
wird nach dem verein barten Kauf.
oder Liefcrungspreise, sonst durch
den mitrleren Börsen= oder Mark##
preis am Tage des Abschlusses
bestimmt. Die zu den Wert.
papieren gehörigen Zins- und
Gewinnanteilscheine bleiben bei
Berechnung der Abgabe außtr
Betracht.
Ausländische Werte sind nach
den Verschriften wegen Erhebung
des Wechselstempels umzurechnen.