Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

  
  
  
  
  
  
  
  
1 2 4 
Steuersatz Berechnun 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vem der abe 
Hun- v5 abg 
dert send Mark Pf. 
(I.) deutschen Kolonialgesellschaften und 
ihnen gleichgestellten deutschen Ge- 
sellschaften, Interimsscheine über 
Einzahlungen auf diese Wertpa- « 
piere, Wertpapiere der unter 2c 
des Tarifs bezeichneten Art und I 
Genußscheinen . .. ... . . .. — 10 — — 
4. ausländische Banknoten, auslän— 
disches Papiergeld, ausländische 
Geldsoren — ½60 — — 
Den Kauf. und sonstigen An- vom Werte des Gegenstandes des 
  
schaffungsgeschäften steht gleich die bei 
Errichtung einer Aktiengesellschaft, einer 
Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer 
Kolonialgesellschaft oder einer dieser 
gleichgestellten Gesellschaft erfolgende 
Iuteilung der Aktien oder Anteilscheine 
auf Grund vorhergehender Zeichnung, 
die bei Errichtung einer Aktiengesell- 
schaft oder Kolonialgesellschaft oder 
ciner dieser gleichgestellten Gesellschaft 
stattfindende Ubernahme der Aktien 
oder Anteilscheine durch die Gründer 
und die Ausreichung von Wertpapieren 
an den ersten Erwerber. 
Ermäßigung. 
Hat jemand nachweislich im Arbi- 
trierverkehr unter Jiffer 1, 3 oder 4 
der Tarifnummer 4 a fallende Gegen- 
stände derselben Gattung im Inland 
gekauft uud im Ausland verkauft, 
oder umgekehrt, oder an dem einen 
Börsenplatze des Auslandes gekauft 
und an dem anderen verkauft, so er. 
mäßigt sich für ihn die Stempelabgabe 
von jedem dieser Geschäfte, soweit 
deren Wertbeträge sich decken, und zwar 
für die Gegenstände unter Siffer # 
und 4 um 3/10 vom Tausend und 
für die Gegenstände unter Jiffer 3 
um 3/¾400 vom Tausend, 
wenn die beiden einander gegenüber- 
stehenden Geschäfte zu festen Kursen 
  
  
  
  
  
  
Geschäfts, und zwar in Abstufun- 
gen von 
zu 14a 1: O.,20 Mark, 
* 4a 2: 1,00 v 
m4a 3: 0,20 2 
4a 4: 0,20 „ 
·: 4b: 010 » 
für je 1000 Mark oder einea 
Bruchteil dieses Betrags. Bei 
Berechnung der Adgale im ein- 
zelnen Falle sind mindesten 38 100f. 
in Ansatz zu bringen und höhere 
Pfennigbeträge derart nach oden 
bin abzurunden, daß sic durch 10 
teilbar sind. 
Der Wert des Gegenstandes 
wird nach dem verein barten Kauf. 
oder Liefcrungspreise, sonst durch 
den mitrleren Börsen= oder Mark## 
preis am Tage des Abschlusses 
bestimmt. Die zu den Wert. 
papieren gehörigen Zins- und 
Gewinnanteilscheine bleiben bei 
Berechnung der Abgabe außtr 
Betracht. 
Ausländische Werte sind nach 
den Verschriften wegen Erhebung 
des Wechselstempels umzurechnen.
	        
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