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Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung bven vem der Stempelabgabe
dert send Mark Vf.
Den Schecks stehen gleich die Quittungen Ist ein Scheck in mehreren Aus-
über Geldsummen, die aus Guthaben des grg miengen rareri te ur
Ausstellers bei den im 82 des Scheck- Ausfertigung zu entrichten, sofern
gesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- diese nach gesetzlicher Vorschrift
Gesetzbl. S. 71) bezeichneten Anstalten urs ein für sich bestehender Scheck
oder Firmen gezahlt werden, sofern die . im übrigen ist die Abcabe von
Quittung im Inland ausgestellt oder * einzelnen Uhanr * einmal
ausgehändigt wird. zu entrichten.
Befreit sind:
1. im inländischen Postscheckverkehr 1
ausgestellte Schecks;
2. Schecks, die dem Wechselstempel #
unterliegen. #
Grundstücksübertragungen. r
11. Beurkundungen der Ubertragung des Eigen-
tums an im Inland gelegenen Grund-
stücken und der Ubertragung von Be-
rechtigungen, für welche die sich auf 1
Grundstücke beziehenden Vorschriften gel-
ten, soweit sie zum Gegenstande haben: 1
a) Kauf= und Tauschverträge und andere
entgeltliche Veräußerungsverträge, ein- %
schließlich der gerichtlichen Jwangsver-
steigerungen sowie der Abtretung der 1
Rechte aus dem Meistgebot und der 1
Erklärung des Meistbietenden, daß er
für einen anderen geboten haohbelel — — unbd zwar:
Beurkundungen von Ubertragungen s 1. bei Kaufvertrögen vom Kauf.
der Rechte der Erwerber aus Ver- wden unter Hinzurechnung des
ertes der ausbedungenen
äußerungsgeschäften sowie Beurkun— Leistungen und vorbehaltenen
dungen nachträglicher Erklärungen der Nutzungen
aus einem Veräußerungsgeschäfte be- # 2. "eli. egen vom rte
rechtigten Erwerber, die Rechte für . . '
einen Dritten erworben oder die Pflich- gwelenen P s benen
ten für einen Dritten übernommen jenigen, welche den höheren Wert
zu haben, werden in betreff der Stem- 1 haben, beim Tauscheinländischer
pelpflichtigkeit wie Beurkundungen der . gegensnte verschenrran dstose
Veräußerungen behandelt, sofern nicht 3. bei anderen Verträgen vom
der erste Erwerber das Veräußerungs. Gesamtwert der Gegenleistung
geschäft erweislich auf Grund eines unter Hinzurechnung des Wertes
Vollmachtsauftrags oder einer Ge- 1 der vorbehaltenen Nutzungen
Reichs.Gesetzbl. 1913.
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