Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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ll.    Unberührt  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  bleibt  die  Befugnis  der
zuständigen  Behörden,  im  Wege  der  Verfügung  für  einzelne  Anlagen  gemäß
§  120d,  §  120f  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  weitergehende  Anordnungen  zum
Schutze  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter,  besonders  der  Arbeiterinnen
und  der  jugendlichen  Arbeiter,  zu  treffen.

III.

In  den  unter  l  bezeichneten  Anlagen  muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden
Stelle  ein  deutlicher  Abdruck  dieser  Bekanntmachung  aushängen.

IV.

Diese  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1914  in  Kraft  und  an  die
Stelle  der  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  15.  November  1903
(Reichs-Gesetzbl.  S.  286)  verkündeten  Bestimmungen.

Berlin,  den  8.  Dezember  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.