Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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die Wirkung der Aufforderung und die Absatzpflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 
soweit die Überlassung nicht verlangt ist. 
§ 5 
Dem Verpflichteten ist für das überlassene Malz der Einstandspreis zu zahlen. 
Der Reichskanzler kann näheres über die Preisfestsetzung bestimmen sowie die 
weiteren Bedingungen der Überlassung festsetzen. 
§ 6 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf An- 
trag des Deutschen Brauerbundes E. V. durch die zuständige Behörde des Ortes, 
wo das Malz lagert, auf den Deutschen Brauerbund E. V. oder den von ihm 
in dem Antrag Bezeichneten übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer 
des Malzes zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem 
Besitzer zugeht. 
§ 7 
Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Preis nicht zu- 
stande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes, wo das Malz 
lagert, endgültig festgesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alle Streitig- 
keiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur Überlassung 
und aus der Überlassung ergeben. 
§ 8 
Der Deutsche Brauerbund E. V. hat die verfügbaren Malzvorräte den 
Bierbrauereien, deren Malzkontingent (§ 2 Abs. 1 a) nicht gedeckt ist, auf deren 
Verlangen bis zur Deckung des Malzkontingents abzugeben. Er hat ferner 
Betrieben, die Malzextrakt und ähnliche pharmazeutische Erzeugnisse herstellen, 
soweit sie nachweislich die zur Fortführung ihres Betriebs in dem bisherigen 
Umfang bis zum 31. Dezember 1915 nötigen Malzmengen nicht haben, auf 
deren Verlangen Malz abzugeben. 
Diese Bierbrauereien und Betriebe haben dem Deutschen Brauerbund E. V. 
bis zum 1. Juni 1915 unter Darlegung der Verhältnisse mitzuteilen, wieviel Malz 
sie danach bis zum 31. Dezember 1915 noch verlangen. Ein Mehrbedarf infolge 
Kontingentsübertragung ist mit der hierfür vorgesehenen Anzeige (§ 2 Abs. 2) 
mitzuteilen. 
Der Reichskanzler kann die Bedingungen festsetzen, unter denen der Deutsche 
Brauerbund E. V. das Malz abzugeben hat. 
§ 9 
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus- 
nahmen gestatten. 
  
§ 10 
Die Vorschriften der §§ 3 bis 9 beziehen sich nicht auf Malz, das nach- 
weislich nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist.  
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