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triebs von einem Kommunalverband in den andern gebracht werden. Mit der
Ankunft des Hafers in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser
hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen
Kommunalverbandes.
Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der
Getreidearten und ihrer Mengen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen.
§ 6
Zulässig sind Veräußerungen an die Heeresverwaltungen, die Marine-
verwaltung, die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und an den
Kommunalverband, für den der Hafer beschlagnahmt ist, sowie alle Veränderungen
und Verfügungen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten:
à) Halter von Einhufern Hafer verfüttern, und zwar sowohl an ihre
Einhufer als an ihr übriges Vieh,
Halter von Zuchtbullen an diese mit Genehmigung der zuständigen
Behörde Hafer verfüttern.
Der Bundesrat bestimmt, welche Mengen die Tierhalter durchschnitt-
lich für den Tag verfüttern dürfen. Bis zum Erlasse dieser Bestimmung
darf nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 a der Verordnung vom 3. Februar / 31. März
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81 und S. 200) Hafer verfüttert werden;
b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbestellung
erforderliche Saatgut zur Saat verwenden, und zwar anderthalb Doppel-
zentner auf das Hektar. Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die
Saatgutmenge im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses für
einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf zwei Doppelzentner,
bei ausgesprochener Gebirgslage bis auf zweieinhalb Doppelzentner für
das Hektar zu erhöhen;
c)Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der zus-
ständigen Behörde unmittelbar oder durch Vermittelung des Handels
an landwirtschaftliche Betriebe selbstgezogenen Saathafer für Saatzwecke
liefern. Die bestimmungsmäßige Verwendung ist zu überwachen;
d) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Mischfrucht als Grünfutter
verwenden oder aus der geernteten Mischfrucht die Hülsenfrüchte aus-
sondern;
e) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der zu-
ständigen Behörde Nahrungsmittel zum Verzehr im eigenen Betriebe
herstellen oder herstellen lassen.
§ 7
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch
eine der im § 6 Abs. 1 genannten Stellen, mit der Enteignung oder einer nach