Object: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Nr. 259. 
Führung des Prädikats „Kaiserlich“ seitens der Fortifikationen zu Friedrichsort, Wilhelmshaven, Geeste- 
münde und Cuxhaven. 
Ich bestimme: Die bei den der Marine unterstellten Hafen= und Küstenbefestigungen bestehenden Fortiffationen 
u Friedrichsort, Wilhelmshaven, Geestemünde und Cuxhaven haben fortan das Prädikat „Raiserlich“ zu 
ueneen. Eine Veränderung in den bisherigen Dienstverhältnissen derselben tritt dadurch nicht ein. 
Kiel den 8. Oktober 1889. 
  
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers. 
Heusner. 
An den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt). 
Kriegsministerium. Berlin den 16. Oktober 1889. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 191/10. 89. A. ö. v. Verdy. 
Kriegeministerium. Berlin den 10. Oktober 1889. 
Nr. 260. 
Sanitätsbericht über die Königlich Prenßische Armee, das XII. (Königlich Sächsische) und das XIII. (Königlich 
Württembergische) Armeekorps für die Berichtsjahre vom 1. April 1882 bis 31. März 1884. 
Der Sanitätsbericht für 1882/84 ist im Druck fertig gestellt. 
Den Kommandobehörden u. s. w. werden die für sie bestimmten Exemplare demnächst zugesandt werden. 
No. 1196/6. 89. M. A. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 17. Oktober 1889. 
Nr. 261. 
Bezeichunng der Stelle, an welcher bei Immediateingaben die absendende Behörde 2c. anzugeben ist. 
Auf Allerhöchsten Befehl Seiner Bajestät dee Raisere und Rönigo wird, unter Bezugnahme auf 
den diesseitigen Erlaß vom 30. Juni 1862 (Militär-Wochenblatt, Seite 202), darauf hingewiesen, daß — wie 
bei allen sonstigen Dienstschreiben — auch bei den Allerhöchsten Orts unmittelbar zu unterbreitenden Vorlagen 
auf der ersten Seite des Bogens oben links in der Ecke sich die Bezeichnung des Absenders befinden muß. 
No. 378/10. 89. A. 1. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 18. Oktober 1889. 
Nr. 262. 
Ausgedehntere Ueberweisung der Exerzir-Reglements für die Infanterie, Kavallerie und Feldartillerie 
an die Truppen genannter Wassen. 
Es hat sich im dienstlichen Interesse als erforderlich herausgestellt, die Exerzir-Reglements der Infanterie, 
Kavallerie und Feldartillerie sämmtlichen im Frieden vorhandenen Regiments-, Bataillons= und Abtheilungs- 
Häben dieser drei Waffen — insoweit dieselben nach Maßgabe des Druckvorschriften-Etats nicht bereits im 
esitz solcher sind — zu überweisen. 
Dementsprechend werden noch nachstehende Verausgabungen (in je einem Exemplar) erfolgen: 
1. Von der Infanterie-Abtheilung: „Exer ir Reglement für die Infanterie" 
an die Stäbe der reitenden Artillerie-Abtheilungen — laufende Nr. 24 des Druckvor- 
chriften-Etats —.
	        
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