Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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teilt jeder Bundesregierung und dem Statthalter in Elsaß-Lothringen die auf ihre 
Gebiete und auf Elsaß-Lothringen entfallenden Beträge mit. Dabei sind die sich 
ergebenden Tonnenzahlen zu Zehnern nach unten abzurunden. 
Die Unterverteilung innerhalb der Bundesstaaten erfolgt durch die Landes- 
zentralbehörden. 
3. Die Sicherstellung erfolgt durch die von den Landeszentralbehörden bestimmten 
Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Bezirke, soweit erforderlich unter Anwendung 
der Zwangsbestimmungen im § 2 des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), in der durch den heutigen Beschluß des Bundesratz 
geänderten Fassung. Die genannten Verwaltungsbehörden veranlassen auch die 
Ablieferung der in ihren Bezirken sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung. 
4. Das Nähere über die Ausführung vorstehender Bestimmungen wird vom 
Reichskanzler, hinsichtlich der Unterverteilung und Aufbringung innerhalb der 
einzelnen Bundesstaaten von den Landeszentralbehörden angeordnet. 
Berlin, den 21. Januar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4616) Bekanntmachung über das Füttern der Tiere auf Schlachtviehmärkten und 
Schlachtviehhöfen. Vom 21. Januar 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Rinder, mit Ausnahme von Kälbern, und Schafe dürfen auf Schlacht- 
viehmaͤrkten, Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen nur mit Rauhfutter gefüttert 
werden. 
§ 2 
Schweine, die auf Schlachtviehmärkten und zum Marktverkauf auf Schlacht- 
viehhöfen oder Schlachthöfen eingestellt sind, dürfen während des Zeitraums von 
12 Uhr mittags des dem Markttag vorhergehenden Tages bis zum Marktschluß 
nicht gefüttert werden. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
diesen Zeitraum abkürzen.
	        
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