Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 3 
Die Gemeinden sind befugt, die zur Durchführung der Sicherstellung 
erforderlichen Anordnungen zu treffen; sie haben dafür zu sorgen, daß den 
Vorzugsberechtigten keine höheren Preise als den übrigen Abnehmern berechnet 
werden. 
§ 4 
Der Reichskanzler kann Vorschriften über den Maßstab erlassen, nach dem 
Kinder, stillende Mütter und Kranke zu berücksichtigen sind. 
§ 5 
Die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise sind Höchstpreise im Sinne des 
Gesetzes, betreffend Höchstpreist, vom 4. August 1914 in der Fassung der Be, 
kanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung 
mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und 
vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). 
§ 6 
Die Befugnisse, die in dieser Verordnung den Gemeinden übertragen sind, 
stehen auch Kommunalverbänden sowie Vereinigungen von Kommunalverbänden, 
Gemeinden und Gutsbezirken zu. 
Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände, Gemeinden und 
Gutsbezirke zum Zwecke der Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs 
vereinigen und ihnen die Befugnisse aus §§. 1 bis 3 ganz oder teilweise übertragen. 
Die Landeszentralbehörden können die Milchpreise und den Milchverbrauch 
selbst regeln. § 3 findet entsprechende Anwendung. 
Soweit Milchpreise oder Milchverbrauch für einen größeren Bezirk geregelt 
wird, ruhen die Befugnisse und Verpflichtungen der zu dem Bezirke gehörenden 
Gemeinden und Kommunalverbände. 
§ 7 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausfuͤhrung 
dieser Verordnung. Sie können anordnen, daß die Festsetzungen und Anord- 
nungen gemäß §§ 1 bis 3 anstatt durch die Gemeinden und Kommunalverbände 
durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, 
als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 8 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehnhundert Mark wird bestraft, wer den gemäß §§ 3, 6 und 7 erlassenen An- 
ordnungen und Bestimmungen zuwiderhandelt.
	        
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