Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 11
Inhalt: Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges. S. 49.
(Nr. 4625) Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges.
Vom 28. Januar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I
§ 1
Die Vorschrift des § 3 des Gesetzes, betreffend Erhaltung von Anwart-
schaften aus der Krankenversicherung, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 334) gilt auch für diejenigen, welche zur Zeit ihres Eintritts in Kriegs-,
Sanitäts- oder ähnliche Dienste für das Reich oder die österreichisch-ungarische
Monarchie zwar gemäß § 313 der Reichsversicherungsordnung zur Weiterver-
sicherung berechtigt waren, von dieser Berechtigung aber keinen Gebrauch ge-
macht haben.
Die Kasse kann die im Abs. 1 bezeichneten Personen, wenn sie sich zum
Beitritt melden, ärztlich untersuchen lassen. Eine Erkrankung, die beim Wieder-
eintritt in die Krankenversicherung bereits besteht, begründet für diese Krankheit
keinen Anspruch auf Kassenleistung.
§ 2
Als Hausgewerbtreibende im Sinne der statutarischen Bestimmungen, die
auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend Sicherung der Leistungsfähigkeit der
Krankenkassen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 337) erlassen worden
sind oder noch erlassen werden, gelten auch diejenigen, welche in gleicher Weise
wie Hausgewerbtreibende (§ 162 der Reichsversicherungsordnung), aber mit der
Maßgabe tätig sind, daß sie nicht für andere Gewerbtreibende, sondern im Auf-
trag und für Rechnung des Reichs, eines Bundesstaats, eines Gemeinde-
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Ausgegeben zu Berlin den 29. Januar 1915.