Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Verbraucher nur gegen Magermilch-Bezugskarte oder gegen anderen behördlichen 
Ausweis erfolgen darf. 
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Zur Sicherung des Milchbedarfs können die nach 814 Abs. 2 der Ver- 
ordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 zuständigen Stellen die Lieferung 
von Milch an Kommunalverbände oder Gemeinden anordnen. Wird eine solche 
Anordnung getroffen, so gilt die belieferte Stelle als Milchaufkäufer im Sinne 
des § 14 Abs. 1 daselbst. 
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Die Kommunalverbände und Gemeinden sind berechtigt, Höchstpreise fu- 
Vollmilch und für Magermilch beim Verkaufe durch den Erzeuger sowie im Groß- 
und Kleinhandel festzusetzen. Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern 
sind zur Festsetzung von Höchstpreisen für Vollmilch und für Magermilch im 
Kleinhandel verpflichtet. 
Die Höchstpreisfestsetzung bedarf der Justimmung der zuständigen Ver- 
teilungsstelle. 
Die Reichsstelle kann Anordnungen über die oberen Grenzen für die Hoöchst- 
preisfestsetzungen treffen. 
Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreist, vom 4. August 1914 in der Fass sung der Bekanntmachung vom 
17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekannt- 
machungen vom 21. Jannar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 183). 
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Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können 
die Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung des Milchverkehrs und der 
Preise anhalten; sie können sie für die Zwecke der Regelung vereinigen und den 
Verbänden die Befugnisse und Pflichten aus den 99 6 bis 8 ganz oder teilweise 
übertragen. Sie können die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes 
selbst vornehmen. Soweit nach diesen Vorschriften die Regelung für einen 
größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden 
kommunalverbände und Gemeinden. 
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Es ist verboten: 
Vollmilch und Sahne in gewerblichen Betrieben zu verwenden; 
Milch jeder Art bei der Brotbereitung und zur gewerbsmäßigen Her- 
stellung von Schokoladen und Süßigkeiten zu verwenden; 
Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank- und Speisewirt- 
schaften sowie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen; 
!10 — 
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