Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
JInhalt: — „betreffend die Seralsn des —— gegen —— S. los.
— GBekanutmachung über Kartoffeln
(Nr 5691) Bekanntmachung, betreffend die Stundungsvorschrift des Jahlungsverbots gegen
Rußland. Vom 3. Februar 1917.
A. Grund des Artikel 3 der Bekanntmachung, betreffend die Stundungsvor-
schriften der Jahlungsverbote gegen das feindliche Ausland, vom 17. Januar
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 51) wird hiermit eine Ausnahme von der Stundungs-
vorschrift des & 2 der Verordnung, betreffend Jahlungsverbot gegen England,
vom 30. September 1914 (eichs-Gesetzbl. S. 421) und des Artikel 1 der Be-
kanntmachung, betreffend Jahlungsverbot gegen Rußland, vom 19. November 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 479) für folgende Fälle bewilligt:
1. wenn der Anspruch einer natürlichen Person zusteht, die in den gegen-
wärtigen Gebieten des Generalgouvernements Warschaun oder des k. u. k.
Militär-Generalgouvernements in Lublin ihren Wohnsitz und in diesen
Gebieten oder im Inland ihren gegenwärtigen Aufenthalt hat;
2. wenn der Anspruch einer juristischen Person zusteht, die in den gegen-
wärtigen Gebieten des Generalgonvernements Warschau oder des k. u
Militär-Generalgouvernements in Lublin ihren Sitz und in diesen
Gebieten oder im Inland ihre gegenwärtige Verwaltung hat.
Die Stundung endet mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Schuldner
zur Leistung aufgefordert ist.
Die Ausnahmebewilligung gilt nicht für Forderungen, die eine natürliche
oder juristische Verson der bezeichneten Art erst nach der Erklärung des Kriegs.
zustandes zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland von einem Dritten er.-
worben hat.
Berlin, den 3. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs-Gesetbl. 1917. 23
Ausgegeben zu Berlin den 8. Februar 1917.