Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

74  IV.

11.  Die  Schiffsführer  sind  verpflichtet,  den  zuständigen  Aufsichtsbeamten  auf  Verlangen
das  sofortige  Anbordkommen  auf  ihr  in  Fahrt  befindliches  Schiff  zum  Zwecke  der  Vornahme
von  Ausfsichtshandlungen  durch  geeignete  Manöver  zu  erleichtern.  Dies  hat  zu  geschehen,  wenn
auf  dem  Schiffe  des  Aufsichtsbeamten  bei  Tag  eine  Flagge  gezeigt  wird,  welche  in  den  Deutschen
Staatsgebieten  aus  dreieckigen  schwarz-weiß-roten,  im  Niederländischen  Staatsgebiet  aus  dreieckigen
  rot-weiß  blauen  Feldern  besteht,  und  bei  Nacht  am  Steuerbord  eine  nach  vorn  sichtbare
Laterne  mit  rotem  Licht  hin=  und  hergeschwenkt  wird.

Ferner  sind  die  Schiffsführer  verpflichtet,  während  der  Ausübung  ihres  Gewerbes  die
Kesselpapiere  mit  sich  zu  führen  und  den  Aufsichtsbeamten  zur  Einsicht  vorzulegen.  Auch
haben  sie  den  von  den  Aufsichtsbeamten  bei  der  Revision  bezüglich  der  Ventilbelastung  ergehenden
Anordnungen  Folge  zu  leisten.

12.  Die  Anker  müssen  beim  Aufholen  so  hoch  gehoben  werden,  daß  ihre  Unterkante  nicht
unter  den  Kiel  oder  den  Boden  des  Schiffes  reicht.

13.  Zur  Verständigung  zwischen  dem  Führer  des  Schleppers  und  den  Führern  seiner
Anhangschiffe  dient  auf  letzteren  bei  Tag  eine  Flagge  und  bei  Nacht  die  nach  §  21  Ziffer  5
zu  führende  Laterne  mit  weißem  Licht.  Die  Flagge  ist  in  gleicher  Art  und  Höhe  zu  führen,
wie  dies  für  die  Laterne  vorgeschrieben  ist.  Wird  die  Flagge  oder  Laterne  im  Top  geführt,
so  bedeutet  dieses,  daß  auf  dem  Schiff  alles  in  Ordnung  ist  und  die  Maschinen  mit  voller
Kraft  arbeiten  können;  wird  sie  auf  halbstock  gesetzt,  so  bedeutet  dieses,  daß  die  Maschinen
die  Kraft  zu  vermindern  haben;  wird  sie  ganz  niedergeholt,  so  bedeutet  dieses,  daß  die  Maschinen
sofort  stillgestellt  werden  müssen.  Die  von  dem  Führer  eines  Anhangschiffes  gegebenen  Signale
sind  von  den  Führern  aller  Schiffe,  die  sich  zwischen  dem  bezüglichen  Anhangschiff  und  dem
Schlepper  befinden,  sofort  in  gleicher  Weise  wiederzugeben.  Die  zuletzt  genannten  zwei  Signale
dürfen  nur  in  Fällen  der  Gefahr  gegeben  werden.

Vor  dem  Stillegen  des  Schleppzuges  oder  vor  Wiederaufnahme  der  Fahrt  hat  der  Führer
des  Schleppers  Signale  mit  der  Schiffsglocke  zu  geben.

Vorschriften  für  das  Vorbeifahren  der  Schiffe  an  einander.

1.  IJu  einem  Fahrwasser  mit  genügender  Breite.

§  6.

Schiffe  dürfen  nur  dann  in  derselben  oder  in  entgegengesetzter  Richtung  an  einander
vorbeifahren,  wenn  das  Fahrwasser  nach  dem  jeweiligen  Wasserstand  unzweifelhaft  hinreichenden
Raum  für  die  gleichzeitige  Durchfahrt  gewährt.  Sie  haben  in  diesem  Fall  die  nachstehenden
Vorschriften  (§§  7  bis  9)  zu  beachten.

87.

Schiffe,  welche  sich  in  verschiedenen,  ein  gegenseitiges  Anlaufen  ausschließenden  Kursen
befinden,  haben,  wenn  sie  in  derselben  oder  in  entgegengesetzter  Richtung  an  einander  vorbei—
fahren,  den  Kurs  einzuhalten,  in  welchem  sie  sich  befinden.