Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

 
 
 
 
 
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5. Im § 19 Abs. I Unterabs. 2 Satz 3 werden hinter dem Worte „Zahl- 
karte“ die Worte „und Nachnahme-Zahlkarten“ eingefügt. 
6. Im § 19 Abs. II Unterabs. 4 werden hinter dem Worte „blauen" die 
Worte „oder hellrotbraunen“ eingefügt. 
7. Im  § 19 Abs. V erhält Satz 3 folgende Fassung: 
„Ist ein Vordruck mit anhängender Zahlkarte oder eine Nachnahme- 
Zahlkarte benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag nach Abzug 
der Zahlkartengebühr dem in der Zahlkarte angegebenen Postscheckkonto 
überwiesen." 
8. Im § 19 Abs. IX Unterabs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
"Die Postanweisungs- und die Zahlkartengebühr (3) werden von 
dem eingezogenen Betrag abgezogen.“ 
9. Im § 21 Abs. VI erhält Ziffer 1 folgende Fassung: 
„1. für die Einzahlung mit Zahlkarte die Gebühr nach dem 
Postscheckgesetze § 5 Ziffer 1;" 
10. Im § 21 Abs. VI Unterabs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„Der Antragsteller hat bei Bestellung des Postkreditbriefs mit 
Zahlkarte die Gebühren unter 1 und 2 bar, bei Bestellung mit Über- 
weisung die Gebühr unter 2 durch Abbuchung von seinem Postscheckkonto 
zu entrichten.“ 
11. Im § 21 Abs. VII erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zahlt das Postscheckamt, das 
den Kreditbrief ausgefertigt hat, auf Antrag des Inhabers den etwaigen 
Rest durch die Zahlstelle oder durch Zahlungsanweisung nach Abzug 
der Auszahlungsgebühr (Postscheckgesetz § 5 Ziffer 2) oder durch Über- 
weisung zurück.“ 
12. Im § 39 Abs. XII wird das Wort „öffentlichen“ gestrichen. 
13. Die Änderungen treten am 1. April 1918 in Kraft. 
Berlin, den 25. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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