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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 2
Inhalt: Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen
Staatsangehörigen, auf die Vereinigten Staaten von Amerika. S. 5. — Bekanntmachung,
betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in den Vereinigten Staaten von Amerika. S. 5. —
Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebieie des gewerblichen Rechtsschutzes in
den Vereinigten Staaten von Amerika. S. 6. — Bekauntmachung, betreffend gewerbliche
Schutzrechte von Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika. S. 6. — Bekanntmachung
über die Gewährung von Zulagen an Empfänger einer Invaliden-, Witwen-, oder Witwerrente aus
der Invalidenversicherung. S. 7.
(Nr. 6197) Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung. betreffend Verträge mit
feindlichen Staatsangehörigen, auf die Vereinigten Staaten von Amerika.
Vom 31. Dezember 1917.
Auf Grund des § 6 der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staats-
angehörigen, vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1396) werden die
Vorschriften der §§ 1, 2 der Verordnung auf die Vereinigten Staaten von
Amerika ausgedehnt.
Berlin, den 31. Dezember 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. von Krause
(Nr. 6198) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in den
Vereinigten Staaten von Amerika. Vom 3. Jannar 1918.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen,
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) wird hierdurch die Bekanntmachung
betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in den Vereinigten Staaten von
Amerika, vom 5 Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) in der Weise abgeändert,
daß im ersten Satze die Worte
„oder nach dem 31. Dezember 1917 ablaufen“
Reichs-Gesetzbl. 1918 2
Ausgegeben zu Berlin den 4. Januar 1918.