Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die  Eigentümer  der  Vorräte  und  die  Besitzer  der  Räume  sowie  die  von
ihnen  bestellten  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen  haben  den  nach  Abs.  1  zum
Betreten  der  Räume  Berechtigten  auf  Erfordern  die  Vorräte  sowie  deren  Her—
kunft,  insbesondere  bei  Erwerb  von  Dritten  den  Veräußerer  nach  Namen  und
Wohnung  und  den  Kaufpreis,  anzugeben  und  Auskunft  über  die  Betriebsverhältnisse
zu  erteilen.  Sie  haben  den  zum  Betreten  der  Räume  Berechtigten  auf  Erfordern
bei  der  Feststellung  der  Vorräte  Hilfe  zu  leisten,  nach  deren  Anweisungen  Probeverarbeitungen
  vorzunehmen  und  den  Betrieb  während  der  Besichtigung  einzustellen.
Wird  die  Hilfeleistung,  die  Probeverarbeitung  oder  die  Einstellung  des  Betriebs
verweigert,  so  kann  dic  zuständige  Behörde  die  erforderlichen  Arbeiten  auf  Kosten
des  Verpflichteten  durch  Dritte  vornehmen  lassen.  Unternehmer  landwirtschaftlicher
Betriebe  sowie  deren  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen  haben  insbesondere  auf
Erfordern  Auskunft  über  Namen  und  Aufenthalt  der  Selbstversorger  zu  geben.

§ 51

Die  von  der  Reichsgetreidestelle  oder  von  der  Polizeibehörde  beauftragten
Personen  sind,  vorbehaltlich  der  dienstlichen  Berichterstattung  und  der  Anzeige
von  Gesetzwidrigkeiten,  verpflichtet,  über  die  Einrichtungen  und  Geschäftsverhältnisse,
welche  durch  die  Aufsicht  zu  ihrer  Kenntnis  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten
  und  sich  der  Mitteilung  und  Verwertung  des  Geschäfts-  oder  Betriebsgeheimnisse
  zu  enthalten.

§ 52
Kommunalverbände  dürfen,  unbeschadet  der  Vorschrift  im  §  32  Abs.  3,
Früchte  nur  mit  Zustimmung  der  Reichsgetreidestelle  vermahlen  oder  sonst  verarbeiten
  lassen.

§ 53
Die  Reichsgetreidestelle  kann  Mahl-  und  sonstige  Verarbeitungslöhne  sowie
Vergütungen  für  die  Verwahrung  und  Behandlung  festsetzen.  Die  Festsetzung
von  Löhnen  ist  auch  für  die  Fälle  zulässig,  für  die  eine  Pflicht  zur  Verarbeitung
nicht  besteht.
Soweit  die  Reichsgetreidestelle  keine  Löhne  oder  Vergütungen  festgesetzt  hat,
können  die  höheren  Verwaltungsbehörden  dies  tun.

§ 54
Die  Vereinbarung  eines  Verarbeitungslohns,  insbesondere  eines  Mahllohns,

in  der  Art,  daß  als  Entgelt  für  die  Verarbeitung  statt  eines  Geldbetrags  die
Hingabe  eines  Teiles  der  zur  Verarbeitung  übergebenen  Früchte  oder  der  daraus