Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  802  — 
  
   
Steuersatz Berechnung 
 
Gegenstand der Besteuerung  der Stempelabgabe 
vom Hundert vom Tausend Mark Pf. 
  
  
  
(1) 
die Weiterführung eines bereits be- 
gonnenen Baues die Forderungen 
aus Lieferungen oder Arbeiten für 
den Bau zu sichern. 
Zusätze zu a, b: 
1. Den Aktiengesellschaften im Sinne 
dieser Vorschriften stehen die Reichs- 
bank sowie die deutschen Kolonial-  
gesellschaften und die ihnen gleich- 
gestellten deutschen Gesellschaften mit   
der Maßgabe gleich, daß der Steuer-  
satz für sie 3 vom Hundert beträgt. 
Die gleiche Steuerermäßigung 
kann durch den Bundesrat solchen 
deutschen Aktiengesellschaften und 
Gesellschaften mit beschränkter Haf- 
tung zugebilligt werden, welche ein 
Unternehmen der im § 11 Abs. 1 
des Schutzgebietsgesetzes vom 10. Sep- 
tember 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 812) 
bezeichneten Art in einem deutschen 
Schutzgebiet oder in dem Hinterland 
eines deutschen Schutzgebiets oder in 
sonstigen einem deutschen Schutzge- 
biete benachbarten Bezirken zum Ge- 
genstande haben. 
2. Wird das Kapital oder der Betrag der 
Nachschüsse nicht sofort voll einge- 
zahlt, so ist auf Antrag Aussetzung 
der Versteuerung in der Weise zu ge-  
 
 
 
 
 
 
währen, daß bei jeder Einzahlung der 
darauf verhältnismäßig entfallende  
Teil der Abgabe entrichtet wird. 
3. Die Vorschriften zu a, b finden 
auch Anwendung auf im Ausland 
geschlossene Gesellschaftsverträge,  
welche die Errichtung gleicher oder  
ähnlicher Gesellschaften zum Gegen-  
stande haben, sofern die Gesellschaften 
ihren Sitz im Inland nehmen oder 
im Inland eine Zweigniederlassung  
errichten. Dasselbe gilt bei Er- 
  
  
  
  
 
	        
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