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Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung der Stempelabgabe
vom Hundert vom Tausend Mark Pf.
(1)
die Weiterführung eines bereits be-
gonnenen Baues die Forderungen
aus Lieferungen oder Arbeiten für
den Bau zu sichern.
Zusätze zu a, b:
1. Den Aktiengesellschaften im Sinne
dieser Vorschriften stehen die Reichs-
bank sowie die deutschen Kolonial-
gesellschaften und die ihnen gleich-
gestellten deutschen Gesellschaften mit
der Maßgabe gleich, daß der Steuer-
satz für sie 3 vom Hundert beträgt.
Die gleiche Steuerermäßigung
kann durch den Bundesrat solchen
deutschen Aktiengesellschaften und
Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung zugebilligt werden, welche ein
Unternehmen der im § 11 Abs. 1
des Schutzgebietsgesetzes vom 10. Sep-
tember 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 812)
bezeichneten Art in einem deutschen
Schutzgebiet oder in dem Hinterland
eines deutschen Schutzgebiets oder in
sonstigen einem deutschen Schutzge-
biete benachbarten Bezirken zum Ge-
genstande haben.
2. Wird das Kapital oder der Betrag der
Nachschüsse nicht sofort voll einge-
zahlt, so ist auf Antrag Aussetzung
der Versteuerung in der Weise zu ge-
währen, daß bei jeder Einzahlung der
darauf verhältnismäßig entfallende
Teil der Abgabe entrichtet wird.
3. Die Vorschriften zu a, b finden
auch Anwendung auf im Ausland
geschlossene Gesellschaftsverträge,
welche die Errichtung gleicher oder
ähnlicher Gesellschaften zum Gegen-
stande haben, sofern die Gesellschaften
ihren Sitz im Inland nehmen oder
im Inland eine Zweigniederlassung
errichten. Dasselbe gilt bei Er-