Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

96  Nr.  19.  1916.

12.
Stichtag  und  Meldefrist.

Für  die  Meldepflicht  ist  bei  der  ersten  Meldung  der  am  Beginn  des  1.  Februar
1916  (Stichtag)  tatsächlich  vorhandene  Bestand,  bei  der  ersten  Zusaymelbung  sind  die
bis  zum  Beginn  des  15.  März  1916,  für  die  späteren  Zusatzmeldungen  die  in  der  Zeit
bis  zum  1.  bezw.  15.  jeden  Monats  zum  Bestand  hinzugetretenen  Mengen  maßgebend.

Die  erste  Meldung  ist  bis  zum  1.  März  1916  an  das  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs.
Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  einzusenden.  Die
Zusatzmeldungen  über  spätere  Zugänge  zu  den  beschlagnahmten  Lagervorräten  sind
jeweils  bis  zum  8.  bezw.  22.  eines  jeden  Monats  dem  Webstoffmeldeamt  zu  erstatten.

E  13.
Meldescheine.

Die  Meldungen  dürfen  nur  auf  den  amtlichen  Meldescheinen  für  Web-,  Wirkund
  Strickwaren  astatet  werden.  Die  Meldescheine  sind  für  die  erste  Meldung  bei  dem
Webstoffmeldeamt,  für  die  Zusatzmeldungen,  vom  1.  März  ab,  bei  den  örtlich  zuständigen
amtlichen  Vertretungen  des  Handels  (Handelskammern  usw.)  anzufordern.
Anforderungen  nach  Meldescheinen  können  nur  dann  schnell  berücksichtigt  werden,
wenn  sie  auf  den  dafür  vorgeschriebenen  amtlichen  Postkarten-Vordrucken  erfolgen,
  die  bei  allen  Postanstalten  1.  und  2.  Klasse  erhältlich  sind.
Meldeschein  I  gilt  für  Stoffe  zur  Oberkleidung  für  Heer,  Marine,  Beamte
und  Gefangene  (Gruppe  1),
Meldeschein  II  für  Schlaf=  und  Pferdedecken,  Woilache  und  Deckenstoffe
(Gruppe  II),  «
MeldescheinlllfürMännertrikotagen(Gruppe111),
Meldeschein  IV  für  farbige  Wäschestoffe  und  farbige  Stoffe  für  Krankenbekleidung
  (Gruppe  IV),
Meldeschein  V  für  farbige  Futterstoffe  (Gruppe  V)
Meldeschein  VI  für  rohe  und  gebleichte  Wäsche=  und  Futterstoffe,  Drillichanzugstoffe
  (Gruppe  V.),
Meldeschein  VII  für  Segeltuche  und  Planstoffe  (Gruppe  V),
Meldeschein  VIII  für  Sandsackstoffe  (Gruppe  VIII
Meldeschein  IX  für  Heeresaufträge  (vgl.  §  10  Abs.  5).
Die  Anforderung  ist  mit  deutlicher  Unterschrift,  genauer  Adresse  und  Firmenstempel
  zu  versehen.
Es  ist  unzulässig,  dieselbe  Ware  auf  verschiedenen  Meldescheinen  anzumelden.
Sämtliche  in  den  Meldescheinen  gestellten  Fragen  sind  genau
zu  beantworten.  Die  Bestände  sind  nach  den  in  der  übersichtstafel  aufgeführten
Untergruppen  genau  anzugeben.  Ungenaue  Angaben,  insbesondere  über  Menge,  Breite,
Gewicht  usw.  würden  erhebliche  Verzögerungen  bei  der  Abnahme  und  auch  sonstige
Nachteile  für  den  Eigentümer  der  Gegenstände  nach  sich  ziehen.
Weitere  Mitteilungen  irgendwelcher  Art  darf  der  Meldeschein  nicht  enthalten.
Auf  einem  Meldeschein  dürfen  nur  die  Vorräte  eines  und  desselben  Eigentümers
oder  die  Bestände  einer  und  derselben  Lagerstelle  gemeldet  werden.
Von  jedem  Meldeschein  ist  eine  Abschrift  zurückzubehalten.

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