Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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welchen  Grundsätzen  mit  Zustimmung  des  Betriebsunternehmers  ein  Pauschbetrag
statt  der  Einzellöhne  bei  der  Berechnung  der  Beträge  zu  Grunde  zu  legen  ist
oder  daß  ein  einheitlicher  Mindestbeitrag,  der  vier  Mark  jährlich  nicht  übersteigen
  darf,  zu  entrichten  ist.

Durch  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Arbeitgeber  der  im  §.  2
Abs.  1  lit.  b  bezeichneten  Gewerbetreibenden  die  Beiträge  für  die  von  diesen  beschäftigten
  versicherten  Personen  und,  sofern  die  Versicherung  auf  die  im  §.  2
Abs.  1  lit.  b  bezeichneten  Gewerbetreibenden  selbst  durch  Statut  ausgedehnt  ist,
die  Beiträge  auch  für  diese  zu  zahlen  haben.

§.  10 B.

Zu  anderen  Zwecken  als  zur  Deckung  der  von  der  Genossenschaft  zu
leistenden  Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten,  zur  Ansammlung  des
Reservefonds  (§.  10 c),  zur  Gewährung  von  Prämien  für  Rettung  Verunglückter
und  zu  Zwecken  der  Unfallverhütung  sowie  mit  Genehmigung  des  Reichs = Versicherungsamts
  zur  Errichtung  von  Heil=  oder  Genesungsanstalten  dürfen  weder
Beiträge  von  den  Mitgliedern  der  Genossenschaft  erhoben  werden,  noch  Verwendungen
  aus  dem  Vermögen  der  Genossenschaft  erfolgen.

Behufs  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  können  die  Berufsgenossenschaften
von  den  Mitgliedern  für  das  erste  Jahr  einen  Beitrag  im  voraus  erheben.
Falls  das  Statut  hierüber  nichts  Anderes  bestimmt,  erfolgt  die  Aufbringung
dieser  Mittel  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  von  den  Mitgliedern  in  ihren  Betrieben
beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  (§.  11).

§.  10 a.  

Auf  die  Beiträge  können  von  den  Mitgliedern  nach  Bestimmung  des
Statuts  viertel=  oder  halbjährliche  Vorschüsse  erfordert  werden.  Dieselben  bemessen
sich  für  die  einzelnen  Mitglieder  nach  der  Höhe  der  für  das  letztvergangene
Rechnungsjahr  auf  sie  umgelegten  oder  nach  §.  10 A  Abs.  2  gezahlten  Beiträge
und  betragen  jedesmal  den  vierten  Theil  beziehungsweise  die  Hälfte  der  letzteren,
solange  nicht  die  Genossenschaftsversammlung  einen  niedrigeren  Betrag  festgesetzt
hat.  Für  neu  eintretende  Mitglieder  sind  die  Vorschüsse  nach  demjenigen  Betrage
zu  bemessen,  welchen  diese  Mitglieder  nach  dem  Umfang  ihres  Betriebs  zu  den
Jahreslasten  des  letztvergangenen  Rechnungsjahrs  hätten  beitragen  müssen,  wenn
sie  in  demselben  schon  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft  gewesen  wären.

Die  Vorschüsse  sind  binnen  zwei  Wochen  nach  den  durch  das  Statut  oder
die  Genossenschaftsversammlung  bestimmten  Fälligkeitsterminen  an  den  Vorstand
einzuzahlen.

§.  10  b.

Unternehmer  von  Betrieben,  deren  Sitz  sich  im  Auslande  befindet,  können,
wenn  sie  vorübergehend  im  Inland  einen  versicherungspflichtigen  Betrieb  ausüben,
vom  Genossenschaftsvorstande  mit  Beiträgen  bis  zur  doppelten  Höhe  und  zur
Sicherheitsleistung  herangezogen  werden.

Reichs =  Gesetzbl.  1900.  64