Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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2.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Bei  Gelegenheit  der  Unterzeichnung  des  Zusatzvertrags  zu  dem  deutsch-schweizerischen  Handelsund
  Zollvertrage  vom  10.  Dezember  1891  —  Reichs-Gesetzbl.  von  1905  Nr.  21  —  hat  zwischen  den
beiderseitigen  Regierungen  über  den  Veredelungsverkehr  mit  Seide  zur  Herstellung  von  Beuteltuch  der
nachstehende  Notenwechsel  stattgefunden,  welchem  der  Bundesrat  seine  Zustimmung  erteilt  hat.

Notenwechsel,  betreffend  den  Veredelungsverkehr  mit  Seide  zur  Perstellung  von  Beuteltuch,
vom  12.  November  1904.

Bern,  den  12.  November  1904.

Anläßlich  der  heute  erfolgenden  Unterzeichnung  des  Zusatzvertrags  zum  bestehenden  Handelsund
  Zollvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  hat  die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung
den  Unterzeichneten  gemäß  dem  am  5.  November  1904  in  Luzern  von  den  beiderseitigen  Delegierten
unterzeichneten  Protokoll  ermächtigt,  in  ihrem  Namen  folgende  Erklärung  abzugeben:

Im  deutschen  Zollgebiete  wird  vom  Tage  des  Inkrafttretens  des  Zusatzvertrags  an
der  passive  zollfreie  Veredelungsverkehr  für  Seide,  welche  zur  Verwebung  zu  Beuteltuch  in
das  Ausland  gesandt  wird,  nicht  mehr  bewilligt  und,  soweit  er  bisher  zugelassen  war,  mit
folgender  Maßgabe  aufgehoben  werden:  Die  in  diesem  Veredelungsverkehre  bereits  zur
Ausfuhr  abgefertigten  Mengen  dürfen  in  verwebtem  Zustande  zollfrei  zurückgeführt  werden,
wenn  dies  binnen  der  bei  der  Ausfuhr  gesetzten  Frist,  längstens  aber  binnen  eines  Jahres
geschieht.  Denjenigen  deutschen  Unternehmungen,  denen  der  Veredelungsverkehr  bei  der
Unterzeichnung  des  Zusatzvertrags  bereits  gestattet  war,  derart  eine  Ubergangszeit  gewährt,
daß  sie  im  ersten  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Zusatzvertrags  noch  die  Hälfte  derjenigen
  Mengen  Seide  zur  zollfreien  Wiedereinfuhr  in  verwebtem  Zustand  abfertigen  lassen

dürfen,  die  sie  im  Durchschnitte  der  Kalenderjahre  1902,  1903  und  1904  in  diesem  Veredelungsverkehr
  ausgeführt  haben.

Gern  benutzt  der  Unterzeichnete  auch  diesen  Anlaß,  um  Seiner  Exzellenz  dem  Schweizerischen
Bundespräsidenten,  Herrn  Comtesse,  die  Versicherung  seiner  ausgezeichnetsten  Hochachtung  zu  erneuern.

Der  Kaiserlich  Deutsche  Gesandte.
A.  von  Bülow.

Seiner  Exzellenz  dem  Schweizerischen  Bundespräsidenten  Herrn  Comtesse,  Bern.

 

Bern,  den  12.  November  1904.

Der  Schweizerische  Bundesrat  nimmt  Akt  von  der  anläßlich  der  heute  stattfindenden  Unterzeichnung
  des  Zusatzvertrags  zum  bestehenden  Handels=  und  Zollvertrage  zwischen  der  Schweiz  und
dem  Deutschen  Reiche  von  Seiner  Exzellenz  dem  Kaiserlich  Deutschen  Gesandten,  Herrn  von  Bülow,
als  Bevollmächtigtem  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung  abgegebenen  Erklärung,  dahin  lautend:

„Im  deutschen  Zollgebiete  wird  vom  Tage  des  Inkrafttretens  des  Zusatzvertrags  an
der  passive  zollfreie  Veredelungsverkehr  für  Seide,  welche  zur  Verwebung  zu  Beuteltuch  in
das  Ausland  gesandt  wird,  nicht  mehr  bewilligt  und,  soweit  er  bisher  zugelassen  war,  mit
folgender  Maßgabe  aufgehoben  werden:  Die  in  diesem  Veredelungsverkehre  bereits  zur
Ausfuhr  abgefertigten  Mengen  dürfen  in  verwebtem  Zustande  zollfrei  zurückgeführt  werden,
wenn  dies  binnen  der  bei  der  Ausfuhr  gesetzten  Frist,  längstens  aber  binnen  eines  Jahres
geschieht.  Denjenigen  deutschen  Unternehmungen,  denen  der  Veredelungsverkehr  bei  der
Unterzeichnung  des  Zusatzvertrags  bereits  gestattet  war,  wird  derart  eine  Ubergangszeit
gewährt,  daß  sie  im  ersten  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Zusatzvertrags  noch  die  Hälfte