Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Ueber  die  zur  Errichtung  von  Kriegshäáfen  und  Marine-Etablissements
nöthigen  Enteignungen,  sowie  über  die  Befugnisse  der  dabei  anzustellenden
Reichsbehörden,  bestimmen  die  zu  erlassenden  Reichsgesetze.

Artikel  IV.
§.  20.

Die  Schifffahrtsanstalten  am  Meere  und  in  den  Mündungen  der  veurschen
Flüsse  (Hafen,  Seetonnen,  Lteuchtschiffe,  das  Lootsenwesen,  das  Fahrwasser
u.  s.  w.)  bleiben  der  Fürsorge  der  einzelnen  Uferstaaten  überlassen.  Die  Uferstaaten
  unterhalten  dieselben  aus  eigenen  Mitteln.

Ein  Reichsgesetz  wird  bestimmen,  wie  weit  die  Mündungen  der  einzelnen
Flässe  zu  rechnen  sind.

g.  21.

Die  Reichsgewalt  hat  die  Oberaufsicht  über  diese  Anstalten  und  Einrichtungen.

Es  steht  ihr  zu,  die  betreffenden  Staaten  zu  gehöriger  Unterhaltung  derselben
  anzuhalten,  auch  dieselben  aus  den  Mitteln  des  Reiches  zu  vermehren
und  zu  erweitern.

.  22.

Die  Abgaben,  welche  in  den  Seeufer=  Staaten  von  den  Schiffen  und  deren
  Ladungen  für  die  Benutzung  der  Schifffahrtsanstalten  erhoben  werden,
dürfen  die  zur  Unterhaltung  dieser  Anstalten  nothwendigen  Kosten  nicht  übersteigen.
  Sie  unterliegen  der  Genehmigung  der  Reichsgewalt.

.  28.
In  Betreff  dieser  Abgaben  sind  alle  deutsche  Schiffe  und  deren  Ladungen
  gleichzustellen.
Eine  höhere  Belegung  fremder  Schifffahrt  kann  nur  von  der  Reichsgewalt
  ausgehen.
Die  Mehrabgabe  von  fremder  Schifffahrt  fließt  in  die  Reichskasse.

Artikel  V.
6#..24.

Die  Reichsgewalt  hat  das  Recht  der  Gesetzgebung  und  die  Oberausfsicht
über  die  in  ihrem  schiffbaren  Laufe  mehre  Staaten  durchströmenden  oder  begrenzenden
  Flüsse  und  Seen  und  über  die  Mündungen  der  in  dieselben  fallenden
Nebenflüsse,  sowie  über  den  Schifffahrtsbetrieb  und  die  Flößerei  auf  denselben.