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chen, koͤnnen den unverkauften Theil derselben unter folgenden Bedingungen abgabenfrei
wieder einführen:
a) Die Aus= und Wiedereinfuhr muß über eine und dieselbe Zollstelle, und zwar über
ein Hauptzollamt oder über ein Nebenzollamt I. Klasse Statt sinden.
D) Uiber die Gegenstände der Ausfuhr muß dem Ausgangsamte eine vollständige schriftliche
Anmeldung übergeben werden.
) Sie müssen demselben zur Besichtigung vorgezeige und auf Kosten des Inhabers,
soweit sie bezeichnungsfähig sind, bezeichner werden.
d) Die Wiedereinfuhr des unverkauften Theils muß in einer, von dem Amte zu bestimmenden,
kurzen Zeitfrist erfolgen, und die zurückgeführten Gegenstände müssen
demselben Amte wieder zur Besichtigung vorgelegt werden.
S. 76.
Inländer, welche Vieh auf ausländische Märkee bringen, können das unverkauft gebliebene
Wieh abgabenfrei wieder einführen, wenn sie die Vorschriften des §. 75., soweic
solche anwendbar sind, erfüllen.
. 77.
B. Verkehr ausländischer Gewerbtreibenden auf Messen und Märkten
im Vereinsgebiete.
Wenn ausländische Handel= und Gewerbtreibende Messen und Märkee im Vereinsgebiete
beziehen, und für den unverkauften Theil ihrer Waaren den Erlaß der Eingangsabgabe
bei der Wiederausfuhr in Anspruch nehmen, so kommen mit den sich von selbft ergebenden
Abweichungen dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im §. 75. für
den umgekehrten Fall ertheile sind.
Der Betrag der Eingangsabgabe von den eingeführten Waaren wird durch Pfandlegung
oder, nach Umständen, durch die Ausfertigung von Begleitscheinen sicher gestellt.
. 78S.
Für diejenigen Orte, wo ein solcher Verkehr von Wichtigkeit ist und eigenthümliche
Einrichtungen und Worschriften erforderlich macht, sollen diese durch besondere Reglements
näher bestimmt werden.
. 79.
III. Sonstige Erleichterungen und Ausnahmen.
Gegenstände, welche zur Verarbeitung oder Vervollkommnung ein= oder ausgehen.
Wer auf die im §. 34. des Jollgesetzes erwähnte Erleichterung Anspruch macht, muß
genau dasjenige befolgen, was die Jollbehörde in jedem einzelnen Falle zur Verhütung von
Mißbräuchen vorschreiben wird.