Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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chen,  koͤnnen  den  unverkauften  Theil  derselben  unter  folgenden  Bedingungen  abgabenfrei
wieder  einführen:
a)  Die  Aus=  und  Wiedereinfuhr  muß  über  eine  und  dieselbe  Zollstelle,  und  zwar  über
ein  Hauptzollamt  oder  über  ein  Nebenzollamt  I.  Klasse  Statt  sinden.
D)  Uiber  die  Gegenstände  der  Ausfuhr  muß  dem  Ausgangsamte  eine  vollständige  schriftliche
  Anmeldung  übergeben  werden.
)  Sie  müssen  demselben  zur  Besichtigung  vorgezeige  und  auf  Kosten  des  Inhabers,
soweit  sie  bezeichnungsfähig  sind,  bezeichner  werden.
d)  Die  Wiedereinfuhr  des  unverkauften  Theils  muß  in  einer,  von  dem  Amte  zu  bestimmenden,
  kurzen  Zeitfrist  erfolgen,  und  die  zurückgeführten  Gegenstände  müssen
demselben  Amte  wieder  zur  Besichtigung  vorgelegt  werden.

S.  76.
Inländer,  welche  Vieh  auf  ausländische  Märkee  bringen,  können  das  unverkauft  gebliebene
  Wieh  abgabenfrei  wieder  einführen,  wenn  sie  die  Vorschriften  des  §.  75.,  soweic

solche  anwendbar  sind,  erfüllen.
.  77.

B.  Verkehr  ausländischer  Gewerbtreibenden  auf  Messen  und  Märkten
im  Vereinsgebiete.

Wenn  ausländische  Handel=  und  Gewerbtreibende  Messen  und  Märkee  im  Vereinsgebiete
  beziehen,  und  für  den  unverkauften  Theil  ihrer  Waaren  den  Erlaß  der  Eingangsabgabe
  bei  der  Wiederausfuhr  in  Anspruch  nehmen,  so  kommen  mit  den  sich  von  selbft  ergebenden
  Abweichungen  dieselben  Bestimmungen  zur  Anwendung,  welche  im  §.  75.  für
den  umgekehrten  Fall  ertheile  sind.

Der  Betrag  der  Eingangsabgabe  von  den  eingeführten  Waaren  wird  durch  Pfandlegung
  oder,  nach  Umständen,  durch  die  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  sicher  gestellt.

.  78S.
Für  diejenigen  Orte,  wo  ein  solcher  Verkehr  von  Wichtigkeit  ist  und  eigenthümliche
Einrichtungen  und  Worschriften  erforderlich  macht,  sollen  diese  durch  besondere  Reglements
näher  bestimmt  werden.

.  79.
III.  Sonstige  Erleichterungen  und  Ausnahmen.
Gegenstände,  welche  zur  Verarbeitung  oder  Vervollkommnung  ein=  oder  ausgehen.
Wer  auf  die  im  §.  34.  des  Jollgesetzes  erwähnte  Erleichterung  Anspruch  macht,  muß
genau  dasjenige  befolgen,  was  die  Jollbehörde  in  jedem  einzelnen  Falle  zur  Verhütung  von
Mißbräuchen  vorschreiben  wird.