Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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24) Verordnung, 
den Bundesbeschluß vom 6°en September 1832. wegen Sicherstellung der 
Rechte der Schriftsteller, Herausgeber und Verleger gegen den Nachdruck 
von Gegenständen des Buch= und Kunsthandels betr.; 
vom 1sten Juni 1833. 
Von der Deutschen Bundesversammlung ist, auf die Erklärung der kaiserlich Oesterreichi- 
schen Reegierung, daß sie bereie sei, den Wünschen ihrer Mitverbündeten zu entsprechen, 
und bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und Maßregeln wider den Büchernach- 
druck, in Zukunfe den Unterschied zwischen den eigenen Untertchanen Oesterreichs und jenen 
der übrigen Bundesstaaten, unter der Bedingung, aufzuheben, daß ein Gleiches in den 
andern Bundesstaaten in Ansehung der K. K. Scaaken und Unterthanen geschehe, in der 
33sten Sitzung am 6ten September 1832. der Beschluß gefaßt und über den Grundsat 
sich vereinigt worden, daß, nach Arcikel 18d. der Deurschen Bundesacee, zur Sicherstellung 
der Rechte der Schriftsteller, Herausgeber und Verleger gegen den Nachdruck von Gegen- 
ständen des Buch= und Kunsthandels, bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und 
Maßregeln wider den Nachdruck, der Unterschied zwischen den eigenen Unterthanen eines 
Bundesstaates und jenen der übrigen, im Deurschen Bunde vereinigten Staaten gegensei- 
tig und im ganzen Umfange des Bundes in der Art aufgehoben werden solle, daß die 
Schriftsteller, Herausgeber und Berleger eines Bundesstaares sich in jedem anderen Bun- 
desstaare des dort bestehenden Schutzes gegen den Nachdruck gleichmäßig zu erfreuen haben. 
Indem diese Bestimmung hiermit zur allgemeinen Nachachtung bekanne gemacht wird, 
und an die Büchercommission zu teipzig deshalb bereits besondre Verfügung ergangen ifst, 
werden bierüber nicht allein die Obrigkeiten in den Städten ausser Leipzig, in denen sich 
Buch-, Mustkalien= oder Kunsthändler, gleichwie Buch= oder Skeindruckerei-Inhaber 
etablirt befinden, angewiesen, dieselben von dem Inhalce obigen Bundrobeschlusses gebüh- 
rend in Kenneniß zu setzen, sendern auch sämmrliche richrerliche Behoͤrren, in Ansehung
	        
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