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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Köntigreich Sachsen.
28stes Stück, vom Jahre 1834.
E63.) Gesetz,
die Rechte persönlicher, directer und indirecter Staatsabgaben in Concursen
betreffend;
vom 20sten October 1834.
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Wa3, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 4c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc.
verordnen zu Beseitigung aller Jweifel, welche über die Rechte der, durch das Gesetz vom 4.
December 1833. F. 1. eingeführten, so wie anderer persönlicher, directer oder indirecter
Staatsabgaben in Concursen entstehen könnten, mie Zustimmung Unserer getreuen Stände,
hiermit Folgendes:
. . 1.
Rückständige persönliche (directe oder indirecte) Staaksabgaben jeder Arc, namentlich auch
diesenigen, welche in Folge versuchter Hincerziehungen oder entstandener Streitigkeiten nicht
zur rechten Zeit bezahlt wurden, ferner rückständige, wegen oben genannter Abgaben zu ent-
richtende feste Aequivalente (Fixa) haben bei dem, zu des Abgabenpflichtigen oder eines, ver-
miöge gesetzlicher Bestimmung, subsidiarisch Verhaftceten Vermögen entstandenen Concurse das,
den oneribus überhaupt nach der erläuterten Prozeßordnung ad Tit. XII. F. S. und, rück-
sichtlich der Oberlausitz, nach den daselbst geltenden Gesetzen zukommende Vorzugerecht.
. 2.
Dieses Vorzugsrecht geht durch ertheilte Gestundung schuldiger Gefälle niche verloren.
(BVergleiche jedoch F. 4. Nr. 1. und 2.)
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