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S 3.
Das, nach 90. 1. und 2. der Steuerkasse gebührende Vorzugsrecht geht, ohne daß es sol-
chenfalls einer ausdrücklichen Abtretung des letzteren bedarf, auf dritte Personen über, welche
entweder aus einem gesetzlichen Grunde, oder vermöge eines, von der betroffenen Abgabenbe-
börde vor Ausbruch des Concurses genehmigten, Vertraßs dergleschen Abgabenforderungen vor
oder nach dem Concursausbruch an die Staatskasse für den Gemeinschüldner abgeführt haben.
G. 4.
Dagegen erstreckt sich dieses Vorzugsrecht nicht auf
1.) Abgabenforderungen gedachter Art, welche von der Seaakskasse dem Schuldner ge-
gen Verzinsung credieire worden sind, oder
2.) von deren Entstehung an bis zum förmlichen Ausbruch des Concurses ein Zeitraum
von mehr als fünf Jahren verflossen ist, ohne daß immirtelst die Verwaltungs-
behörde executivische Einbringung derselben versucht har;
ferner nicht auf
G.) die für tagerung, Abwägung der Waaren, für Bleie, Orucksachen u. s. w. vorschrifts-
mäßig zu entrichtenden Gebühren und die wegen der Abgabenreste erwachsenen Kosten;
so wie endlich nicht auf
4.) Geldstrafen, welche wegen Gefällehinterziehungen oder anderer Uebertrecungen ver-
wirkt worden sind. '
5.5.
AlsZeitpunctder,nach5.4.Nr.2.inFragekommendenEntstehungeinerAbgabenfor-
derung, welche aus Waaren= und Gefälle-Contirung entsprungen ist, soll der Tag angenom-
men werden, an welchem der letzte amtliche Abschlut des Conto erfolgt ist.
". 6.
Bei Rückständen, welche durch versuchte Hinterziehungen, oder durch Soreitigkeiten ent-
standen sind, (§. 1.) ist als dieser Zeiepunceé, insofern ein Erkenneniß publizirt worden, der
Tag anzunehmen, an welchem das Erkenntniß in Rechtskraft übergegangen ist.
. 7.
Befindet sich ein, der Seaatskasse für die fragliche Abgabenforderung gesetzlich verhafteter
Gegenstand im Gewahrsam der Verwaltungsbehörde, so kann letztere nach ihrer Wahl
1.) eneweder den Gegenstand zur Concursmasse abgeben und liquidiren,