Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

Vorbemerkung. 
—,—— 
Staatsstreitigkeiten sind im Deutschen Reiche nicht der 
Kompetenz der ordentlichen Gerichte unterworfen. Die zu 
ihrer Entscheidung zuständigen Organe und Behörden können, 
wie die Art und Weise der Erledigung, nach dem Inhalte 
der Streitigkeit verschieden sein. Vorzugsweise ist der Bundes- 
rat mit der Entscheidung von Staatsstreitigkeiten betraut. Seiner 
Zuständigkeit sind nach der ausdrücklichen Bestimmung des 
Artikels 76 der Reichsverfassung unterworfen „Streitigkeiten 
zwischen verschiedenen Bundesstaaten“ und „„Verfassungs- 
streitigkeiten innerhalb eines Bundesstaates“. 
Den Ausgangspunkt der folgenden Untersuchung wird 
die Erörterung der Frage bilden, in welcher Weise der 
Bundesrat bei der Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten 
tätig wird. 
Anschliessend daran soll kurz untersucht werden, ob und 
inwieweit dem Bundesrate ein Recht der Mitwirkung bei der 
Entscheidung von Thronfolgestreitigkeiten zusteht.
	        
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