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17.
a) Die Betriebsstromstärke und -spannung, für die ein Schalter gebaut ist, sowie die Höchststromstärke,
bei der er unter der Betriebsspannung ausgeschaltet werden darf, sind auf dem
festen Teile zu vermerken.
b) Nulleiter und betriebsmäßig geerdete Leitungen dürfen außerhalb elektrischer Betriebsräume
entweder gar nicht oder nur zwangläufig zusammen mit den übrigen zugehörigen Leitern
ausschaltbar sein.
Jc) Ausschalter für Stromverbraucher mit Ausnahme einzelner Glühlampenstromkreise
unter 250 Volt müssen, wenn sie geöffnet werden, ihren Stromkreis spannungslos machen.
d) Ausschalter dürfen nur an den Verbrauchsapparaten selbst oder in festverlegten Leitungen
angebracht werden.
g 18.
a) Stecker und verwandte Vorrichtungen zum Anschluß abnehmbarer Leitungen müssen
so gebaut sein, daß sie nicht in Anschlußstücke für höhere Stromstärken passen.
b) Die Betriebsstromstärke und -spannung, für die der Apparat gebaut ist, sind auf dem
festen Teile und auf dem Stecker sichtbar zu vermerken.
c) Steckvorrichtungen zum Anschluß transportabler Leitungen von mehr als 250 Volt
müssen mittels besonderer Ausschalter abschaltbar sein. Ausgenommen hiervon sind Glühlampen,
die zwischen zwei Punkte eines Serienkreises eingeschaltet werden.
d) Sicherungen siehe § 16 g.
sl19.
a) Schalt= und Verteilungstafeln müssen im allgemeinen aus feuersicherem Stoffe bestehen.
Holz ist außerhalb von Fahrzeugen nur als Umrahmung zulässig.
b) Die Kreuzung stromführender Teile an Schalt= und Verteilungstafeln ist möglichst zu
vermeiden.
Ist dies nicht erreichbar, so sind die stromführenden Teile durch Isolierkörper voneinander
zu trennen oder derart in genügendem Abstand voneinander zu befestigen, daß gegenseitige Berührung
ausgeschlossen ist. «
c)Verteilungstafeln,dienichtvonderRückfeitezugänglichfind,müssensogebautwerden,
daß die Leitungen nach Befestigung der Tafel angeschlossen und die Anschlüsse jederzeit von vorn
untersucht und gelöst werden können. ·
d) Die Sicherungen und Ausschalter auf den Verteilungstafeln sind mit Bezeichnungen
aus denen hervorgeht, zu welchen Räumen bzw. Gruppen von Stromverbrauchern
ie gehören.
e) Leitungsschienen von verschiedener Polarität oder Phase, die hinter der Schalttafel
liegen, müssen durch verschiedenfarbigen Anstrich kenntlich gemacht werden.
t) Schalttafeln für eine Betriebsspannung von mehr als 250 Volt müssen entweder mit
einem isolierenden Bedienungsgang umgeben sein, oder es müssen sämtliche stromführenden
Teile, soweit sie nicht geerdet sind, der Berührung unzugänglich angeordnet sein, und in diesem
Falle müssen die zugänglichen, nicht stromführenden Metallteile dieser Apparate und des
Schalttafelgerüstes geerdet und, soweit der Fußboden in der Nähe des Gerüstes leitet, mit
diesem leitend verbunden sein.
8) Bei Schalttafeln, die betriebsmäßig auf der Rückseite zugänglich sind, darf die Entfernung
zwischen ungeschützten stromführenden Teilen der Schalttafel und der gegenüberliegenden Wand
nicht weniger als 1 m betragen. Sind auf der letzteren ungeschützte stromführende Teile in erreichbarer
Höhe vorhanden, so muß die wagerechte Entfernung bis zu denselben 2 m betragen
und der Zwischenraum durch Geländer geteilt sein. In dem so geschaffenen Gange dürfen bis
zur Höhe von 2 m über dem Fußboden weder stromführende Teile noch sonstige, die freie Bewegung
störende Gegenstände vorhanden sein.
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Ausschalter,
Umschalter,
Aulasser und
dergl.
Steckvorrichtungen
und dergl.
Schalt= und
Verteilungstafeln.