Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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17.

a)  Die  Betriebsstromstärke  und  -spannung,  für  die  ein  Schalter  gebaut  ist,  sowie  die  Höchststromstärke,
  bei  der  er  unter  der  Betriebsspannung  ausgeschaltet  werden  darf,  sind  auf  dem
festen  Teile  zu  vermerken.

b)  Nulleiter  und  betriebsmäßig  geerdete  Leitungen  dürfen  außerhalb  elektrischer  Betriebsräume
  entweder  gar  nicht  oder  nur  zwangläufig  zusammen  mit  den  übrigen  zugehörigen  Leitern
ausschaltbar  sein.

Jc)  Ausschalter  für  Stromverbraucher  mit  Ausnahme  einzelner  Glühlampenstromkreise
unter  250  Volt  müssen,  wenn  sie  geöffnet  werden,  ihren  Stromkreis  spannungslos  machen.

d)  Ausschalter  dürfen  nur  an  den  Verbrauchsapparaten  selbst  oder  in  festverlegten  Leitungen
angebracht  werden.

g  18.

a)  Stecker  und  verwandte  Vorrichtungen  zum  Anschluß  abnehmbarer  Leitungen  müssen
so  gebaut  sein,  daß  sie  nicht  in  Anschlußstücke  für  höhere  Stromstärken  passen.

b)  Die  Betriebsstromstärke  und  -spannung,  für  die  der  Apparat  gebaut  ist,  sind  auf  dem
festen  Teile  und  auf  dem  Stecker  sichtbar  zu  vermerken.

c)  Steckvorrichtungen  zum  Anschluß  transportabler  Leitungen  von  mehr  als  250  Volt
müssen  mittels  besonderer  Ausschalter  abschaltbar  sein.  Ausgenommen  hiervon  sind  Glühlampen,
die  zwischen  zwei  Punkte  eines  Serienkreises  eingeschaltet  werden.

d)  Sicherungen  siehe  §  16  g.

sl19.

a)  Schalt=  und  Verteilungstafeln  müssen  im  allgemeinen  aus  feuersicherem  Stoffe  bestehen.
Holz  ist  außerhalb  von  Fahrzeugen  nur  als  Umrahmung  zulässig.

b)  Die  Kreuzung  stromführender  Teile  an  Schalt=  und  Verteilungstafeln  ist  möglichst  zu
vermeiden.

Ist  dies  nicht  erreichbar,  so  sind  die  stromführenden  Teile  durch  Isolierkörper  voneinander
zu  trennen  oder  derart  in  genügendem  Abstand  voneinander  zu  befestigen,  daß  gegenseitige  Berührung
  ausgeschlossen  ist.  «

c)Verteilungstafeln,dienichtvonderRückfeitezugänglichfind,müssensogebautwerden,
daß  die  Leitungen  nach  Befestigung  der  Tafel  angeschlossen  und  die  Anschlüsse  jederzeit  von  vorn
untersucht  und  gelöst  werden  können.  ·

d)  Die  Sicherungen  und  Ausschalter  auf  den  Verteilungstafeln  sind  mit  Bezeichnungen
aus  denen  hervorgeht,  zu  welchen  Räumen  bzw.  Gruppen  von  Stromverbrauchern
ie  gehören.

e)  Leitungsschienen  von  verschiedener  Polarität  oder  Phase,  die  hinter  der  Schalttafel
liegen,  müssen  durch  verschiedenfarbigen  Anstrich  kenntlich  gemacht  werden.

t)  Schalttafeln  für  eine  Betriebsspannung  von  mehr  als  250  Volt  müssen  entweder  mit
einem  isolierenden  Bedienungsgang  umgeben  sein,  oder  es  müssen  sämtliche  stromführenden
Teile,  soweit  sie  nicht  geerdet  sind,  der  Berührung  unzugänglich  angeordnet  sein,  und  in  diesem
Falle  müssen  die  zugänglichen,  nicht  stromführenden  Metallteile  dieser  Apparate  und  des
Schalttafelgerüstes  geerdet  und,  soweit  der  Fußboden  in  der  Nähe  des  Gerüstes  leitet,  mit
diesem  leitend  verbunden  sein.

8)  Bei  Schalttafeln,  die  betriebsmäßig  auf  der  Rückseite  zugänglich  sind,  darf  die  Entfernung
zwischen  ungeschützten  stromführenden  Teilen  der  Schalttafel  und  der  gegenüberliegenden  Wand
nicht  weniger  als  1  m  betragen.  Sind  auf  der  letzteren  ungeschützte  stromführende  Teile  in  erreichbarer
  Höhe  vorhanden,  so  muß  die  wagerechte  Entfernung  bis  zu  denselben  2  m  betragen
und  der  Zwischenraum  durch  Geländer  geteilt  sein.  In  dem  so  geschaffenen  Gange  dürfen  bis
zur  Höhe  von  2  m  über  dem  Fußboden  weder  stromführende  Teile  noch  sonstige,  die  freie  Bewegung
störende  Gegenstände  vorhanden  sein.

5#

Ausschalter,
Umschalter,
Aulasser  und
dergl.

Steckvorrichtungen

und  dergl.

Schalt=  und
Verteilungstafeln.