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b) in Beantwortung der Defekte sich eine besondere Verzoͤgerung zu Schulden kom-
men laͤßt:
das Erstemal Eine, das zweitemal zwei, und das drittemal drei kleine Fre-
veln als Strafe angesezt, und ihm im leztern Falle überdieß sein Rechnungswesen
ohne weiters untersucht, und befindenden Umständen nach die Curatel abgenommen
werden. Eben so ist
2) der Stadt-oder Gerichtsschreiber in viererlei Fällen, wenn er nemlich
a)dbas Pflegschaftsbuch nicht wenigstens alle Halbjahre durchgehen, und die säumigen
Curatoren an die Uebergebung der Rechnungs= Urkunden erinnern,
5) die morosen Pfleger, welche seiner Erinnerungen oder auch der nachherig Oberamt-
lichen Auflagen ungeachtet die Rechnungs-Urkunden in Zen von 8 Tagen nicht
übergeben, längstens inner weitern 38 Tagen nicht bei dem Oberamt angeben,
Tc) die Pfleg-Rechnungen inner dem oben bestimmten Zeitraum zu stellen unterlassen,
oder -
d) die Defekte in Zeit von 14 Tagen nicht beantworten, oder durch die Denomination
des Curstoris moram purgiren wuͤrde,
zur Strafe zu ziehen, und ihm in jedem dieser 4 verschiedenen Fälle, das erste-
mal fünf, das zweitemal zehen, und das drittemal zwanzig Reichsthaler
Strafe anzusezen, eine weiter fortgesezte Nachläßigkeit aber von euch, den Ober-
und Stabs= Beamten, zu einer strengeren Ahndung an Unsere Churfürstliche Re-
gierung zu berichten.
Wobei Wir noch weiter gnädigst verordnet haben wollen, daß immer der Scadt-
Amts= oder Gerichtsschreiber für seine Person zur Strafe zu ziehen sei, und daß
die Entschuldigung mit der Nachläßigkeit seiner Suöstituten, niemal, wenn auch
gleich die leztern eraminirt und beeidigt sind, eine Rüksicht verdiene. Eben so
werden auch 6
3) wenn der RechnungsProbator es an der erforderlichen Probe in der vorgeschriebenen
Zeit sehlen, oder, wenn die Abhör urterlassen würde, das erstemal fünf, das zwei-
temal zehen, das drittemal zwanzig Reichsthaler als Strafe mit dem Anhang fest-
geseze, daß im Fall einer ferneren fortgesezten Nachläßigkeit eine strengere Bestrafung
Statt finden werde.
Indem Wir Uns nun zu euch versehen, daß ihr diese Unsere gnädigste Verfügung für
enr# Derson genau in Erfüllung bringen werdet, so ertheilen Wie euch zugleich den gnädig=
sten Befehl, diese Vererdnung euren Amts-Untergebenen, und besonders den Stadt= Amts-
und Grrichtsschreibern, auch Rechnungs-Probatkoren zu ihrer Nachachtung bekannt zu ma-
chen. Daran geschiehet Unser Wille, und Wir verbleiben euch in Gnaden gewogen.
Siuttg. den 10. Sept. 1803. · Exfpeckcloluc