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Nro. 17. 1300. 1
Königlich-Württembergisches
Stgats-und Regierungs-Blakt.
Dienstag, 17. April.
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Bekanntmachung. Den theilweisen Verkauf der herrschaftl. Güter zu Maulbronn betreffend.
Da Se. Königl. Mas. zu verordnen allergnäddigst geruhet haben, daß die herrschaftli-
chen Güter bei Mamlbronn, zu einer Kolonie-Anssedlung bestimm", und solche, je nachdem sich
Kaufsliebhaber zeigen würden, in größere oder kleinere Wirthschaften abgerheilt, auch die ent-
behrlichen Gebäude, theils wie sie stehen, theils auf den Abbruch hiezu verwendet werden sollen:
so wird diese allerhöchste Entschließung hiemit öffentlich bekanm gemacht, und zugleich den
Kaufs= Liebhabern vorläufig folgende Nachricht mitgetheilt.
1) Die zur Veräußerung für eine Colonie-Ansiedelung gnädigst bestimmten Gebäude und
Feldgüter bestehen in 4: Wohn und Oekonomie: Gebäuden, 79 Mrg. 3 Vrel. 25 Rih Wein-
bergen, 72 Mrg. Gärten und Lbändern, 310 Mrg. 1 Vil. 10 Rith. Wiesen u. Sümpfen, 73
Mrg 2 Vil. 15 Rth. Aekern, 20 Mrg. I Vll. 30 Reh. Waldfeld, 168 Mrg.“ Wtl. o Rth.
See= und Fischwasser, und die Waidgerechtigkeit zu 706- zoo Stäük Schaafwaar auf Maunl-
bronner und andern Orts-Markungen.
à) Ausser den benannten Gebäuden können aber auch den Kaufsliebhabern noch viele Bau-
Materialien, und insbesondere vortrefliche, schon bearbeitete, Bau-Steine zu Aufführung
mehrerer Gebäude überlassen werden.
Die vorhandenen Weinberge gehören zu den vorzüglicheren des Reichs, die übrigen
Feldg#ter aber, welche gröstentheils eben, oder an mäßigen Abhängen gelegen sind, liefern
in jener fruchtbaren Gegend, und von dem meistens glüklich gemischten Boden, bei einer
regelmässigen Bewirthschafeung sehr reiche Obst= Futter-Reps: Watzen-Gersten= Kraur und
Schäáäfen-Früchten= Haber Roken und Dinkel: Erndten 2c. überhaupt alle Produkte, welche
unter günstigem Clima, und in gutem Boden vorzüglich gedeihen.
3) Inn= und Ausländer, welcher Religion sie zugethan seyn mögen, mithin auch Ana-
baptisten 2c. werden als Ansiedler zugelassen, und jedem, der unverdächtige Zeugnisse über
sein Prädikat und Vermäögen beibringen kann, steht es frei, seine Wünsche dem Landwirth=
schaftlichen Departement Königl. Ober-Fmanz-Kammer zu eröfnen, welches die Abtheilung
in grössere oder kleinere Wirthschaften, mit oder ohne Gebäude, nach dem Verlangen eines