Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 18. 1809 133 
Koͤniglich— Württembergischet 
Staats-und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 15. April. 
  
  
Königl. Verordnung, das Amts= und Gerichts-Sportelwesen betr. d. J. . 1809. 
Da zu Folge der Grundsaͤze fuͤr die Organisation der Koͤnigl. Staaten und nachdem 
mit dem 1. Jan. 1807. die in den alten Landen bestandene Geseze in dem ganzen Umfang 
des Königreichs ihre Wirksamkeit erhalten haben, die für das eigentliche Amt und gericht- 
liche Sportelwesen in jenen, besonders. aber in der Commun-Ordnung gegebenen Bestimmun- 
gen und Regulative, sowohl in Bezlehung auf die Fälle, in welchen der Ansaz amrlicher 
und gerichtlicher Taren und Sporteln statt finder, als auf den Masstab, nach welchem sol- 
che zu beziehen sind, einförmig und allgemein einzutreten haben, so werden sämtliche Kö- 
nigl. Ober= so wie die Pateimontalherrschaftliche Beamtungen, besonders in denjenigen 
Theilen des Königreichs, in welchen ein abweichendes Herkommen oder von jenen Bestim- 
mungen verschiedene Regulative statt gefunden haben, hierdurch angewiesen, sich nach dieser 
allerhöchsten Verordnung und den durch dieselbe gegebenen Vorschriften ausschlietlich und 
genau bei Verantworlichkeit für ein allenfalsiges Uebermaas zu achten. Deeret. Stuttg. in 
Königl. Hb. Regier. Regim. Dep. den # 1809. Ad Mand. S. Reg. Maj. 
Verordnung wegen unbefugter Abgabe von Vorspannen; d. d. 3. April 1809. 
Mehrere neuerliche Vorfaͤlle haben die Ueberzeugung hervorgebracht, daß die von dem 
Kön. Kriegs-Collegium zu Abstellung der Mißbräuche bei Verabfolgung der Militair= Vor- 
spannen unterm 23. Jan. v. J. getroffene durch das Regierungsblatt Seite 43. kundgemochte 
Verordnung, und die frühere in der Communordnung Abschn. 2. F. und dem Reg. Blatt 
v. Jahr 18o7. Nr. o8. Blatt 540. enthaltenen Vorschriften nicht beobachtet werden. 
Man finder sich daher veranlaßt, sämrliche Beamt und Ortsvorsteher auf die erwähn- 
ten Verordnungen und Vorschriften neuerlich hinzuweisen, und ihnen hiemit zu befehlen, 
daß sie bei sonstiger unnachsichtlicher Ahndung keine Vorspann anweisen, oder abgeben sol- 
len, wenn nicht zu Abgebung derselben einer der vorgeschriebenen Fälle eintritt. Stuttgarr, 
in Kön. Ob Regier. Ob. Pol. Dep. den 13. Apr. 1809. 
Decret an sämtliche Cameral-Beunte, den Fruchtrerrath auf Gcorgi###r800. betreffend. 
Den Königl. Cameral-Beamten wird hiemit aufgegeben, längsiens 3 Tage nach Geor-
	        
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