Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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im Stande sei, und daß er das Salpeter- Sieden selbst verstehe, oder solches vurch tüch- 
tige keute versehen lassen koͤnne. 
2) Die Verleihung wird zwar Cameral= Distriktsweise vorgenommen, hingegen bleibe 
sedew, der sich in Hinsicht auf die erforderliche Cautionsleistung gehörig ausweisen wird, 
unbenommen, sich auf mehrere Cameral-Distrikte einzulassen, so wie dagegen, wenn es be- 
senders verlangt wird, Ein Cameral-Distrikt auch an verschiedene Salperer-Sieder verlie- 
hen werden kann. 
3) Die bei einigen Cameral-Verwaltungen über einen Theil ihrer Distrikte bereits be- 
stehende Salpeter-Akkords behalten ihre Wirksamkeit auf die im Contrakt bestimmte Zeit, 
wenn nicht besondere Umstände ein anderes nothwendig machen. Deeret. Stuttg. im Land- 
wirthschaftl. Depart. Königl. Ob. Finanz-Kammer, den 2. Mai 1800. 
Königl. Ob. Justiz-Coll. I. Sen. Die Einsendung der Criminal-Tabelle betr. 
Es werden sämtliche mit Einsendung der Criminal= Tabelle, pro IV. Quartali 1808. 
im Rükstand scch noch befindliche Ober-Forst-Ober= und Yatrimonial-Aemter hiemit ange- 
wiesen, unter Vermeidung der sonst zu gewarten habenden Strafe die Criminal-Tabelle für 
das lezte Quartal vorigen Jahrs einzusenden. Derret. Eßlingen, in Königl. Ober-Justig= 
Colleg. I. Senats, den 23. April 109. 
Decet der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern, 
d. d. 28. April 1800. 
In Beziehung auf die Disposition der Königl. Zoll-Ordnung, G. ör. und die Gene- 
ral= Verordnung vom 29. Jul. 1808. (Scaats= und Reg. Blatt Nr. 35)) wegen des Zolls 
und der Accise von Feldprodukten wird auf mehrere Anfragen folgende Erläuterung gegeben: 
1) das Holz gehört Icht unter diejenigen Feldproduke#e, deren Aus= und Einfuhr nach 
der Bestimmung der erwähnten General= Verordnung vom 29. Jul. 180 8. freigegeben ist; 
2) die Einfuhr der von Innländern auf ausländischem Territorio selbst erzeugten Pro- 
dukte blelbt zollfrei, auch selbst, wenn , 
z)berGrmmEigenxhümersolcheProdukteattfbemFeldeaneinenanderannläm 
der verkauft, in welchem Fall nur die Verkaufs= Accise zu erheben ist; 
4) wenn das Prodyukt von disseitigem Boden an einen Ausländer verkauft wird, se 
ist der Ausgangszoll, und wenn ein Innländer ein solches Produkt vom ausländischen Ter- 
ritorio erkauft und einführt, der Eingangs-Zoll zu entrichten. Stuttg. den 38. Apr. 1800. 
DOecret der Königl. Ober-FKinanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern, die 
Bier-Branntwein= und Essig-Accise betr. d. d. ZJ. Mai 1800. « 
Art-VeranlassungverschiedenerAnfrageniuAnsehungdesAcrise-EinztigsvonBim 
brauern, Branntweinbrennern und Essigsiedern, wird die Erlaͤuterung gegeben, daß die 
Bierbrauer, Branntweinbrenner und Essigsieder von selbst fabricirten Getraäͤnken, welche sie 
an Schenk- und Zapfen-Wirthe, es sei im großen oder kleinen, zum Ausschank verkaufen, 
die auf 3 kr. vom Gulden gesezte Wirthschafts-Accise, von welcher alsdann diese Wirthe 
seei bleiben, zu entrichten haben, daß aber von den Getränken, welche an Personen, die
	        
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