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im Stande sei, und daß er das Salpeter- Sieden selbst verstehe, oder solches vurch tüch-
tige keute versehen lassen koͤnne.
2) Die Verleihung wird zwar Cameral= Distriktsweise vorgenommen, hingegen bleibe
sedew, der sich in Hinsicht auf die erforderliche Cautionsleistung gehörig ausweisen wird,
unbenommen, sich auf mehrere Cameral-Distrikte einzulassen, so wie dagegen, wenn es be-
senders verlangt wird, Ein Cameral-Distrikt auch an verschiedene Salperer-Sieder verlie-
hen werden kann.
3) Die bei einigen Cameral-Verwaltungen über einen Theil ihrer Distrikte bereits be-
stehende Salpeter-Akkords behalten ihre Wirksamkeit auf die im Contrakt bestimmte Zeit,
wenn nicht besondere Umstände ein anderes nothwendig machen. Deeret. Stuttg. im Land-
wirthschaftl. Depart. Königl. Ob. Finanz-Kammer, den 2. Mai 1800.
Königl. Ob. Justiz-Coll. I. Sen. Die Einsendung der Criminal-Tabelle betr.
Es werden sämtliche mit Einsendung der Criminal= Tabelle, pro IV. Quartali 1808.
im Rükstand scch noch befindliche Ober-Forst-Ober= und Yatrimonial-Aemter hiemit ange-
wiesen, unter Vermeidung der sonst zu gewarten habenden Strafe die Criminal-Tabelle für
das lezte Quartal vorigen Jahrs einzusenden. Derret. Eßlingen, in Königl. Ober-Justig=
Colleg. I. Senats, den 23. April 109.
Decet der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern,
d. d. 28. April 1800.
In Beziehung auf die Disposition der Königl. Zoll-Ordnung, G. ör. und die Gene-
ral= Verordnung vom 29. Jul. 1808. (Scaats= und Reg. Blatt Nr. 35)) wegen des Zolls
und der Accise von Feldprodukten wird auf mehrere Anfragen folgende Erläuterung gegeben:
1) das Holz gehört Icht unter diejenigen Feldproduke#e, deren Aus= und Einfuhr nach
der Bestimmung der erwähnten General= Verordnung vom 29. Jul. 180 8. freigegeben ist;
2) die Einfuhr der von Innländern auf ausländischem Territorio selbst erzeugten Pro-
dukte blelbt zollfrei, auch selbst, wenn ,
z)berGrmmEigenxhümersolcheProdukteattfbemFeldeaneinenanderannläm
der verkauft, in welchem Fall nur die Verkaufs= Accise zu erheben ist;
4) wenn das Prodyukt von disseitigem Boden an einen Ausländer verkauft wird, se
ist der Ausgangszoll, und wenn ein Innländer ein solches Produkt vom ausländischen Ter-
ritorio erkauft und einführt, der Eingangs-Zoll zu entrichten. Stuttg. den 38. Apr. 1800.
DOecret der Königl. Ober-FKinanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern, die
Bier-Branntwein= und Essig-Accise betr. d. d. ZJ. Mai 1800. «
Art-VeranlassungverschiedenerAnfrageniuAnsehungdesAcrise-EinztigsvonBim
brauern, Branntweinbrennern und Essigsiedern, wird die Erlaͤuterung gegeben, daß die
Bierbrauer, Branntweinbrenner und Essigsieder von selbst fabricirten Getraäͤnken, welche sie
an Schenk- und Zapfen-Wirthe, es sei im großen oder kleinen, zum Ausschank verkaufen,
die auf 3 kr. vom Gulden gesezte Wirthschafts-Accise, von welcher alsdann diese Wirthe
seei bleiben, zu entrichten haben, daß aber von den Getränken, welche an Personen, die