6s
1) aller Tabak, welcher ohne namentliche Declaration, mithin entwedet als unbenanntes
Gut, oder unter einer allgemeinen Benennung als Specerei-Material= Kräámerei, —
Diverse 2c. Waaren über die Gränze gebracht, und bei dem ersten Gränz-Zollamt
nicht ausdrüklich zur Plombirung vorgezeigt wird, ist der Confiscation unterworfen,
und der Fuhrmann, der mit einer unvollständigen Declaration über die Gränze einge-
fahren ist, wird mit der in der Zoll-Ordnung bestimmten Serafe von einer kleinen
Frevel von 3 fl. 15 kr. belegt, es mag alsdann der Tabak für den innern, Verbrauch
oder für den Transit bestimmt seyn.
2) Derjenige Tabak, der im Innern des Königreichs von einem Kaufmann an den an-
peern verschikt wird, bedarf zwar keiner Plombirung, muß aber von dem Orts= Zoll-
oder Accise-Amt vor der Verpakung und Versendung besichtiget werden, um über-
zeugt zu seyn, daß mit keiner ungestempelten oder sonst verbotenen Waare Handel ge-
trieben werde. Findet sich dißfalls kein Anstand, so hat der Zoll-oder Accise--Beam-
te den Frachtbrief oder Ladschein mit seinem Visa zu versehen. Im Unterlassungsfall
wird die Strafe der Consiscation erkannt. Decret. in der General-Direction Königl.
Tabaks-Regie, den 21. Febr. 1870. «
DecretdesKdnigLKatholischeuGeistlichenRaths,dieConcurö-Prüfungender
' kathol. Geistlichen betreffend d. d. 20. Febr. 1810.
Se. Königl. Majestät haben sich bewogen gefunden, die Concurs-Prüfungen der
katholischen Geistlichen im Königreiche, mit Aufhebung der bisher provisorisch bestandenen
Prüfungs-Commissionen in Stuttgart, Biberach, Rothweil und Ellwangen, dem Königlichen
Katholischen Rath zu übertragen. Diese Concurs-Prüfungen werden daher nach den beste-
benden Verordnungen vom 10. April 1807. (Staats= und Regierungs-Blate No. 21.) und
vom 23. Febr. 1808. (Staats= und Regierungs-Blatt No. 10) von dem Königlichen Ka-
tholischen Geistlichen Rath künftig vorgenommen werden, und wird hiemit die Eröffnung
derselben für das Frühjahr dieses Jahre auf den 15. May, und für das Spaätsahr auf den
25. Sept. festgesetzt. . v
Sämmtliche Geistliche, welche bei der Concurs-Prüfung erscheinen wollen, haben sich
jedesmal 14 Tage vor dem Prüfungs-Termin mittels eines Erhibitums bei dem Königlichen
Geistlichen Rath zu melden, am Tage vor der Prüfung aber sich auf der Kanzlei des Ka-
tholischen Geistlichen Raths persbnlich zu stellen, und das weitere zu erwarten.
Straf-Erbenntnisse des Kdnigl. Ober-Iustiz-Collegii I. Senats.
Ad Mand. Sacr. Regiae Maj.
—— . Jan. wurde der Strumpfstriker, alt Johann Conrad Traub, von Hor-
3- wegen seiuer wiederholten Diebstahls = Vergehen zu vierjähriger Arbeit in dem
Zuchthaus zu Gorteszell perurtheilt, nach deren Erstehung er auf unbestimmte Zeit in ein
Zwangs: lrbeitshauß gebracht werden soll.
Unterm *:. Jan. wurde der Jude, Hirsch Jakob von Iggersheim, Oberamts Mer-
gentheim, wegen verschiedener Betrügereien und Veruntreuungen zu einer zweijährigen Zucht-
hausstrafe zu Ludwigsburg condemnirt.