Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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dotzuzeichnen hat, welche sie, um, wo es noͤthig ist, Zurch die Waͤlder von einem Wei- 
ler auf den andern zu kommen, zu nehmen haben. 
8 Nechstehende Bedingungen werden für die Aufstellung der Commun-Wildschn, 
en festgesetzt: · " 
4 Leehe bon einer Gemeinde oder einer Anzahl von Besshern von Weilern und Hoͤ- 
sen gewählte Wildschüß soll unverzüglich dem Königl. Oberforst= Amte vorgestellt, ud 
wofern gegen die Person desselben keine gegründete Einwendung statt findet, von dem, 
lelben sodann über die ihm obliegende Verrichtung) und dassenige, was er dabey zu beob- 
achten hat, wie nachsteht, ausführlich belehrt ihm die gedruckte Instruction zugestellt, 
zmd er hierauf ohne alle Kosten beeidige werden, weshalb 6 
b) von einem beeidigten Wildschutzen, bey einer Verfehlung gegen die ihn beereffende 
Vorschriften, die Entschuldigung. mit der Unwissenheit derselben nicht angenommen wird. 
e) Die auf solche Art angestellte Schützen sollen befugt seyn, zu allen Zeiten das auf 
Feldern) Wiesen und Weinbergen zu Schaden gehende schwarze und rothe Wild, und. 
unter den gleichen Umständen auch Rehe wegzupürschen, hingegen ist ihnen 
4) bey den durch die Gesetze gegen das Wildern ausgesprochenen Strafen verboten, 
in Gehölzen und Wäldern Wild wegzupürschen, oder solche mit Gewehren, es sey deum 
auf den ihnen, unter den oben ad 2.) angegebenen Umständen durch die Königl. Ober- 
forst= Aemrter bezeichneten Wegen) zu betreten. . «··»«« J· 
e)AusserdewaagestelltenCommuniWildschuhenyxunvdktfKönigliche-s-Fdrsk«-«Ofsi«;- 
eianten soll niemand, wes Standes oder Amtes er sey, sich ermaͤchtigen, mit einem 
Feuergewehr sich in Königl. Jagddistricten auf das Feld hinaus zu begeben, und zu 
schießen, widrigenfalls ein solcher, wenn er auf diese Art betreten wird, als Wilderer 
anzusehen und zu bestrafen ist. » , «» 
D UAuf die Uebertreter dieser Verordnung haben die Königl. Forstdiener und die Com- 
mmn-Wildschüßen ein genaues Augenmerk zu richten, und sie sogleich den betreffendem 
Oberforst und Ober-Aemtern anzuzeigen. » · « 
8)Wenntdukcheinen«CommuwWildschützenseinWildgeschoßmod-er·a·ngescho"ß-et"k- 
wird, so hat derselbe hievon alsbald demjenigen. Königl. Förster, in dessem Huth der 
Schuß geschehen ist, Anzeige zu machen., ··»«« » 
b) Von Entrichtung des Schußgeldes an die Foͤrster in Ansehung des durch die 
Commun.-Wildschügen weggepürschten Wilds sind die Communen frey. Rücksichrlich. 
b#es Jäger-Rechts und sonsten aber, soll es so angesehen werden, wie wenn das. Stück' 
Wild durch einen Königlichen Forstbedienten erlegt worden wäre) daher der' Commun= 
Wildschüs dißfalls keinen Abtrag, zu verlangen, sondern sich mir der ihm von Seite der 
Commun ausgesetzten Belohnung, zu begungen hat. Scutegart, dem 18. Jan. 1817. 
Beylage B. 
Anweisüng-, wornach sich die aufgeslellten Commun-Wildschützen zu verhalten faben:. 
1) Es ist dem Commun-Wildschüsen erlaubt) alles außerhalb der Waldungem auf 
Feldern, Wiesen und in Weinbergen zu Schaden gehende schwarze und rothe Weldbrr= 
mir Einschluß der Rehe w#gzuschiehem.
	        
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