Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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dotzuzeichnen  hat,  welche  sie,  um,  wo  es  noͤthig  ist,  Zurch  die  Waͤlder  von  einem  Weiler
  auf  den  andern  zu  kommen,  zu  nehmen  haben.

8  Nechstehende  Bedingungen  werden  für  die  Aufstellung  der  Commun-Wildschn,

en  festgesetzt:  ·  "
4  Leehe  bon  einer  Gemeinde  oder  einer  Anzahl  von  Besshern  von  Weilern  und  Hoͤ-sen
  gewählte  Wildschüß  soll  unverzüglich  dem  Königl.  Oberforst=  Amte  vorgestellt,  ud
wofern  gegen  die  Person  desselben  keine  gegründete  Einwendung  statt  findet,  von  dem,
lelben  sodann  über  die  ihm  obliegende  Verrichtung)  und  dassenige,  was  er  dabey  zu  beobachten
  hat,  wie  nachsteht,  ausführlich  belehrt  ihm  die  gedruckte  Instruction  zugestellt,
zmd  er  hierauf  ohne  alle  Kosten  beeidige  werden,  weshalb  6

b)  von  einem  beeidigten  Wildschutzen,  bey  einer  Verfehlung  gegen  die  ihn  beereffende

Vorschriften,  die  Entschuldigung.  mit  der  Unwissenheit  derselben  nicht  angenommen  wird.
e)  Die  auf  solche  Art  angestellte  Schützen  sollen  befugt  seyn,  zu  allen  Zeiten  das  auf
Feldern)  Wiesen  und  Weinbergen  zu  Schaden  gehende  schwarze  und  rothe  Wild,  und.
unter  den  gleichen  Umständen  auch  Rehe  wegzupürschen,  hingegen  ist  ihnen

4)  bey  den  durch  die  Gesetze  gegen  das  Wildern  ausgesprochenen  Strafen  verboten,
in  Gehölzen  und  Wäldern  Wild  wegzupürschen,  oder  solche  mit  Gewehren,  es  sey  deum
auf  den  ihnen,  unter  den  oben  ad  2.)  angegebenen  Umständen  durch  die  Königl.  Oberforst=
  Aemrter  bezeichneten  Wegen)  zu  betreten.  .  «··»««  J·

e)AusserdewaagestelltenCommuniWildschuhenyxunvdktfKönigliche-s-Fdrsk«-«Ofsi«;-eianten
  soll  niemand,  wes  Standes  oder  Amtes  er  sey,  sich  ermaͤchtigen,  mit  einem
Feuergewehr  sich  in  Königl.  Jagddistricten  auf  das  Feld  hinaus  zu  begeben,  und  zu
schießen,  widrigenfalls  ein  solcher,  wenn  er  auf  diese  Art  betreten  wird,  als  Wilderer
anzusehen  und  zu  bestrafen  ist.  »  ,  «»

D  UAuf  die  Uebertreter  dieser  Verordnung  haben  die  Königl.  Forstdiener  und  die  Commmn-Wildschüßen
  ein  genaues  Augenmerk  zu  richten,  und  sie  sogleich  den  betreffendem
Oberforst  und  Ober-Aemtern  anzuzeigen.  »  ·  «

8)Wenntdukcheinen«CommuwWildschützenseinWildgeschoßmod-er·a·ngescho"ß-et"kwird,
  so  hat  derselbe  hievon  alsbald  demjenigen.  Königl.  Förster,  in  dessem  Huth  der
Schuß  geschehen  ist,  Anzeige  zu  machen.,  ··»««  »

b)  Von  Entrichtung  des  Schußgeldes  an  die  Foͤrster  in  Ansehung  des  durch  die
Commun.-Wildschügen  weggepürschten  Wilds  sind  die  Communen  frey.  Rücksichrlich.
b#es  Jäger-Rechts  und  sonsten  aber,  soll  es  so  angesehen  werden,  wie  wenn  das.  Stück'
Wild  durch  einen  Königlichen  Forstbedienten  erlegt  worden  wäre)  daher  der'  Commun=Wildschüs
  dißfalls  keinen  Abtrag,  zu  verlangen,  sondern  sich  mir  der  ihm  von  Seite  der
Commun  ausgesetzten  Belohnung,  zu  begungen  hat.  Scutegart,  dem  18.  Jan.  1817.

Beylage  B.
Anweisüng-,  wornach  sich  die  aufgeslellten  Commun-Wildschützen  zu  verhalten  faben:.
1)  Es  ist  dem  Commun-Wildschüsen  erlaubt)  alles  außerhalb  der  Waldungem  auf
Feldern,  Wiesen  und  in  Weinbergen  zu  Schaden  gehende  schwarze  und  rothe  Weldbrrmir
  Einschluß  der  Rehe  w#gzuschiehem.