und worunter ein großer ist, neben Ver—
uttheilung zum Ersatze des Entwendeten,
und zu Bezahlung sämtlicher Kosten,
mit sechsmonatlicher Festungs= Ar-
beitsstrafe belegt.
An demselben Tage wurde:
15. der vormalige Stadtumgelder und su-
spe dirte Stadtrath Gottlob Werner
774
zu Weinsberg wegen fortgesetzter Beträ-
gereien von selner Stadtralhs = Sielle
casstirt, zu Bekleldung eines bffentllchen
Amntes für unfählg erklärt, und neben
Bezahlung der Umersuchungs Kosten
zu neunmonotllcher selner lrperli=
chen Beschaffenhelt angemessener Festungs-
strafe verurtheilt.
„a.) Cioll= Senat.
1. In der Conkurssache zolschen sämtlichen
Competenz= Gléublgern des Freiherrn
Carl von Klllinger zu Schwabbach,
Ober mie Welnoberg, Inten, an elnem,
und dem verordneten Güterpfleger und
Contradiktor, Konzlelrath Geieheimer
zu Stuttgart, Joten am andern Thell,
wurde unterm 4. Sept., Ins. 31. Okt.
182o das Erstigkeits-Urtbeilaus gesprochen.
a. In der Appellatlonsfache von dem Ober-
amtsgerichte Hellbronn zwischen Ferdl-
nand Carl Krall, Weinschenk daselbst,
und den Kindern des Hufschmids Georg
Oechslin allda, eum curatore, Johann
Georg Hofmann, Kl., Anten, und Wle-
der-Anten, und Caspar Lang, Bürger
und Herrschaft-Küfer ebendaselbst, Bekl.,
Aten, und Wieder= Aten, eln- Bau-
Sireitigkeit betreffend, wurde die gegen
das unterrichterliche Er kenntniß einge-
legte Berufung unkerm ig. Dec. 1830,
ins. den 20. Jan. 1331 wegen Ver-
säumniß der Nothfrist zu Elnreichung
der Beschwerdenschrift unter Verurthel.
lung der Anten in die Kosten von Amts
wegen für verlassen erkläre.
5. In der Afppellatlonssache von dem
S:adtgerichte Stuttgart zwi#schen dem
Buchhändler Sonnenweld daselbst, Bell.,
Anten, und dem Buchhändler Ritter in
Gmuͤnd, Kl., Aten, Forderung für
Commissions-Artlikel betreffend, wurde
die gegen das unterrichterliche Erkennt-
aulß de publ. 9. August 1319 ergriffene
Bero# fung unterm g. und ins. den 17.
und 18. Jan. 1831 wegen Versäummß
der Nothfrist zu Elnreichung der Be-
schwerdenschrift von Amts wegen für ver-
lassen erklärt, und Ant in dle Drozeß=
Kosten dleser Instanz verurhheilt.