Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

und worunter ein großer ist, neben Ver— 
uttheilung zum Ersatze des Entwendeten, 
und zu Bezahlung sämtlicher Kosten, 
mit sechsmonatlicher Festungs= Ar- 
beitsstrafe belegt. 
An demselben Tage wurde: 
15. der vormalige Stadtumgelder und su- 
spe dirte Stadtrath Gottlob Werner 
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zu Weinsberg wegen fortgesetzter Beträ- 
gereien von selner Stadtralhs = Sielle 
casstirt, zu Bekleldung eines bffentllchen 
Amntes für unfählg erklärt, und neben 
Bezahlung der Umersuchungs Kosten 
zu neunmonotllcher selner lrperli= 
chen Beschaffenhelt angemessener Festungs- 
strafe verurtheilt. 
„a.) Cioll= Senat. 
1. In der Conkurssache zolschen sämtlichen 
Competenz= Gléublgern des Freiherrn 
Carl von Klllinger zu Schwabbach, 
Ober mie Welnoberg, Inten, an elnem, 
und dem verordneten Güterpfleger und 
Contradiktor, Konzlelrath Geieheimer 
zu Stuttgart, Joten am andern Thell, 
wurde unterm 4. Sept., Ins. 31. Okt. 
182o das Erstigkeits-Urtbeilaus gesprochen. 
a. In der Appellatlonsfache von dem Ober- 
amtsgerichte Hellbronn zwischen Ferdl- 
nand Carl Krall, Weinschenk daselbst, 
und den Kindern des Hufschmids Georg 
Oechslin allda, eum curatore, Johann 
Georg Hofmann, Kl., Anten, und Wle- 
der-Anten, und Caspar Lang, Bürger 
und Herrschaft-Küfer ebendaselbst, Bekl., 
Aten, und Wieder= Aten, eln- Bau- 
Sireitigkeit betreffend, wurde die gegen 
das unterrichterliche Er kenntniß einge- 
legte Berufung unkerm ig. Dec. 1830, 
ins. den 20. Jan. 1331 wegen Ver- 
säumniß der Nothfrist zu Elnreichung 
der Beschwerdenschrift unter Verurthel. 
lung der Anten in die Kosten von Amts 
wegen für verlassen erkläre. 
5. In der Afppellatlonssache von dem 
S:adtgerichte Stuttgart zwi#schen dem 
Buchhändler Sonnenweld daselbst, Bell., 
Anten, und dem Buchhändler Ritter in 
Gmuͤnd, Kl., Aten, Forderung für 
Commissions-Artlikel betreffend, wurde 
die gegen das unterrichterliche Erkennt- 
aulß de publ. 9. August 1319 ergriffene 
Bero# fung unterm g. und ins. den 17. 
und 18. Jan. 1831 wegen Versäummß 
der Nothfrist zu Elnreichung der Be- 
schwerdenschrift von Amts wegen für ver- 
lassen erklärt, und Ant in dle Drozeß= 
Kosten dleser Instanz verurhheilt.
	        
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