Stelle nicht auf einen bessern Dienst be-
strdert werden koͤnnen, wenn sie sich nicht
durch die dahler zu erstehende Befbrde-
rungs, Präfung daju befählget haben.
Die Schul= Inspectoren werden ange-
##lesen, die Schullehrer und Oroolsere#n
chres Bezirks auf diese Verordnung beson-
ders aufmerksam zu wachen, da känftlg
keine Entschuldigung mehr berücksichtiget
werden kana.
Die zwel ordemlichen Präfungen für
Voserate und für dle erste Anstellung
auf einen Derfschuldlenst werden in den
Hrüfungs-Städten Rotiwell, Reckarsalm,
Ellwangen, Rledlingen und Ravensburg
den a#2. Mal und 18. September obge-
b#lten. Die Candidaten sollen sich jeder-
lelt 14 Tage vorher bei dem vorsitzenden
Dräfungs= Commissär melden, und am
Tage vor der Präüfung zum Elnschreiben
erscheinen.
Stuttgart den 11. Januar 1821.
Camerer.
B.) Des Kriegs-Departements.
Des Ober-Rekrutirungsraths.
Lorladunz der Wilirärpftlchtigen zur Berichtigung der Rekrutfrungs-Listen und zur Jiehung
des o für die diesjährige Aushebung.
Den 3. Februar d. J wird in sämtll-
#hen Oberams-- Bezirken die Berlchtigung
der kisten und die vorlänsige Prüfung der
Befreiungsgeünde zum Behuf der dlesjähri-
gen Aushebung vorgenommen, und hlerauf
lor Ziehung des Looses geschritten, wozu die
iu den Stuttgarer allgemeinen Anzelgen
N# S und 9 benannten Millitärpstichigen,
deren Aufenthaltsort außer Landes oder
unbekannt ist, se wie üäberhaupt alle im
Jahre 1800 geborne Juͤnglinge, denen
keine besondere kadung zugekommen seyn
sollte, hlerdurch bffentlich vorgeladen wer-
den.
Für diejenigen, welche nicht erscheinen,
wird das Loos durch Andere gezegen, und
von Jedem, der es unterläßt, die Befrelung
von der Aushebung, die ihm zu Statten
kommt, entweder selbst oder durch Audere
bei seinem Oberamt anzuführen, wird vor-
erst angenommen, daß er kelne Befrelung
anzusprechen habe.