Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Stelle nicht auf einen bessern Dienst be- 
strdert werden koͤnnen, wenn sie sich nicht 
durch die dahler zu erstehende Befbrde- 
rungs, Präfung daju befählget haben. 
Die Schul= Inspectoren werden ange- 
##lesen, die Schullehrer und Oroolsere#n 
chres Bezirks auf diese Verordnung beson- 
ders aufmerksam zu wachen, da känftlg 
keine Entschuldigung mehr berücksichtiget 
werden kana. 
Die zwel ordemlichen Präfungen für 
Voserate und für dle erste Anstellung 
auf einen Derfschuldlenst werden in den 
Hrüfungs-Städten Rotiwell, Reckarsalm, 
Ellwangen, Rledlingen und Ravensburg 
den a#2. Mal und 18. September obge- 
b#lten. Die Candidaten sollen sich jeder- 
lelt 14 Tage vorher bei dem vorsitzenden 
Dräfungs= Commissär melden, und am 
Tage vor der Präüfung zum Elnschreiben 
erscheinen. 
Stuttgart den 11. Januar 1821. 
Camerer. 
B.) Des Kriegs-Departements. 
Des Ober-Rekrutirungsraths. 
Lorladunz der Wilirärpftlchtigen zur Berichtigung der Rekrutfrungs-Listen und zur Jiehung 
des o für die diesjährige Aushebung. 
Den 3. Februar d. J wird in sämtll- 
#hen Oberams-- Bezirken die Berlchtigung 
der kisten und die vorlänsige Prüfung der 
Befreiungsgeünde zum Behuf der dlesjähri- 
gen Aushebung vorgenommen, und hlerauf 
lor Ziehung des Looses geschritten, wozu die 
iu den Stuttgarer allgemeinen Anzelgen 
N# S und 9 benannten Millitärpstichigen, 
deren Aufenthaltsort außer Landes oder 
unbekannt ist, se wie üäberhaupt alle im 
Jahre 1800 geborne Juͤnglinge, denen 
keine besondere kadung zugekommen seyn 
sollte, hlerdurch bffentlich vorgeladen wer- 
den. 
Für diejenigen, welche nicht erscheinen, 
wird das Loos durch Andere gezegen, und 
von Jedem, der es unterläßt, die Befrelung 
von der Aushebung, die ihm zu Statten 
kommt, entweder selbst oder durch Audere 
bei seinem Oberamt anzuführen, wird vor- 
erst angenommen, daß er kelne Befrelung 
anzusprechen habe.
	        
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