Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

110. 
Wonoeticher Juchthansslrafez-und-nach- 
brriger Einschließung in eln Zwango-Ar- 
beirehaus bie-zu erprebter Besserung, 
menigstens aber auf die. Dauer von. fünf- 
Monaten;z. 
Am· z. April wurde: 
10 gegen den suspendirten Büegermelster 
Gottfried Binder, von Gruppenbach, 
Oberamts Belslghelm, wegen unerlaubter 
Selbsthälfe durch. Angrif von Kassen-= 
Geldern und wegen zu. Deckung dieses 
Aogriffs verübter F#lschung bffentlicher 
Uekunden, auch wegen Bestechung und 
Verumreung, die Cassatlon von 
seiner Stelle und Unofêhigkelt zu Beklei- 
dung elnes bffenilichen Amtes, ferner 
Confiskatlon des zur Bestechung erhaltenen. 
Geschenkes und eine sechsmonatliche, 
selner schwachen kdeperlichen Beschaffen- 
heit angemessene Festungsstrafe erkannt, 
auch demselben den Ersotz des Restes 
samt Zinsen, se wie die Bezahlung von 
4, der Untersuchungs-Kosten auferlegt. 
An demselben Tage wurde: 
1. der zu Walblingen in Untersuchung 
gekömmene Daold Mayer, von. Her- 
brechtingen, Oberamis Heldenheim, we- 
gen mit ihätlicher Mißhavdlung verbun- 
dener Widersetzlichkeit gegen elnen Forst- 
Offteienten mit viermonatlicher Fe- 
stungsstrafe, nebem Bezahlung seiner Ar-- 
reste Azungs- und Un#tersuchungs auch 
der Heilungs-Kosten des. Verwundete#n“ 
belegt. 
Am= i-. Aprll-wurde: 
123. dem zu Neckarsulm in Untersuchung: 
tgekemmenen Jokeb Frlerrich Baler, 
ven Klingenberg, Oberamts Brackenheim, 
wegen zweler Diebstähle, woven der elne: 
troß und qualifirirt ist, neben dem Scha- 
dens- Ersotz und Bezahlung der Unter- 
suchungs-Kosten eine sechsmonatliche: 
Festungsstrafe zuerkennt: 
Am 18. April wurdet 
13. Jakob Maisch, vormallger Wald- 
Melster von Gerlingenz Oberamts been#- 
berg, wegen theils durch vorsätzlichen 
Kassen Eingriff und Verwendung bffeat- 
licher= Gelder zu seinem Prloat-Gebrauch, 
theils durch grobe Fabrlässigkeit gesetzter 
Kassen-Reste, von seiner Stelle als Ge- 
meinde-Rath entseszt) zu Bekleidung 
elnes bfseutlichen Amtes für unfählg 
erklärt und za zweljäbriger Zucht- 
bausstrafe mit einer seiner kbrperlichen 
Beschaffenheit angemessenen. Beschäfti- 
gung, auch zu Bezahlung seiner Ar- 
rest= Azungs= und Untersuchungs-K jien, 
so wie zum Ersatz der Kassen-Reste sam 
Zinsen verurthellt. 
Am :. April wurde: 
14 gegen Johanne Rostne Vogelsang,