Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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ltund  dle  Arbeit  stam  gefunden  hat,
#bernommen.  Der  Orts-  Porsleher
und  der  Gemeinderalh  erhält  für  diese
zur  Ortspollzel  gehdeige  Berrlchtung
innerhalb  der  Gemeinde-Markung  aus
der  Staatskasse  keine  Belohnung.

Ileht  eine  Straße  durch  ein,  in
kelne  Gemelnde  elngecheiltes  Staats-Eigenum,
  z.  B.  Kron=  Waldungen;
so  geschlehet  die  Uebernahme  des  Materlals
  in  Gegenwart  des  Orts-Worr
stebers  und  elnes  Gemelnderaths  der
nächstliegenden  Gemelnde,  welchen  in
dlesem  Falle  ihre  Zeir=  Verstumuß
nach  dem  allgemeinen  gesetlichen  Maßstabe
  von  dem  Stte  vergütet  wird.
Der  Uebernahme  bedeutender  Bauten
hat  sich  der  Oberamtmann  selbst  mit
dem  Ban=  Bean#den  zu  umerzleßen.

Ist  ein  Sttaßen:  eder  Bräckenbanwesen
  ven  der  Erheblichkeit,  daß
der  Aufwand  dafuͤr  auf  rood  fl.  oder
Hober  kommt,  so  ist  die  Unitersuchung
and  Uebernahme  des  hergestellten  Werben
  nicht  von  eberdemtelben  Baubeamten,
  Kelcher  die  Arbelten  geleltet
Vat,  ondeen  von  elnem  andern,  ln  der
Negel  von  dem-Krels=  Baurathe,  zu
volliebe

icher  Uebernehme  muß  ein  seraueb.
  Potekell  geführt  werden,  dessen

Aufnahme  In  denjenigen  Fällen,  da
d#er  Oberamtmann  beiwehm,  dlesem,
in  ondern  Fällen  aber  dem  Wegluspektor
  obllegt.  Dasselbe  istt  ven  allen  an
der  Uebernahms-Verhandlung  tbellneh-Mmenden
  Bebrden  zu  unterzeichnen,
welche  dadurch  für  den  Inchals  des
Hretekolls  verantwortlich  werden,  dagetzen
  aber  auch  das  Recht  haben,  Erinnerungen,
  welche  ste  auf  den  Grund
dleser  VerantwortlIchkeit  für  ndthig
balten,  zu  Protokoll  zu  geben.

5)  Die  Kostenzettel  äber  die  hergestell,

ten  Arbelten  hat  der  Weglaspekter  dei
den  vierteljührigen  Besichtlgunge-Rel,
len  immer  zu  sammeln  und  gebdrig

Lerüft  und  berichtigt,  nebst  den  Uebernehms

  Protekollen  und  Urkunden
und  unter  Bellegung  seines,  an  die
Regierung  bestimmaen,  Beslchügungs-Berlchtes,
  sobeld  ale  mi#llch  dem
Oberammenn  zu  übersenden,  von  welchem
  der  Bericht  nebst  allen  Bellstdgen,
  nach  elngezogener  Aufklérung
über  etwalge  Anstände,  und  unter
Beifägung  felner  Bemerkungen,  wenn
er  deren  zu  machen  hat,  an  die  Krels-Reglerung
  zu  befdrdern  ist.

Dae  jedoch  der  Weglnspektor  nicht
immer  alle  Kostenzetel  soglelch  zur
Hand  bringen  kann,  bingegen  unter