Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

41.1. 
behteden vaf di Weg, Ordnung ver= den Behbrden pünktlich zu befolzen, die 
wiesen. Kreis-Reglerungen aber, welche zunächst 
Verfehlungen gegen dleselbe haben über die Vollzlehung zu wachen habes, wer- 
ste mu den gesetzlichen Strafen zu rü= den dabei aufgeferdert, die Erfahrungen, 
gen, oder, wenn jene das Maß ihrer welche fle hinslchtlich der Veroollständigung 
Strafbefugniß übersteigen, dem Obee= und Vereinfachung der den Geschäftsgang 
amt anzuzeigen; wie ihnen denn über= und die treue Pflichterfüllung der concurri- 
haupt obllegt, in allen Fällen, welche renden Behdrden betreffenden Verschriften 
elns hbhere Elnschreitang erfordern, ju machen in den Fall kommen kbunten, 
an das Oberamt Bericht zu erstatten. sergfältig zu sammeln, und dem Ministe- 
IV. rium des Innera vorzulegen. 
Aufforderung an die Kreis-Regierungen. 
rt Verschrifen sind vom ersten des Stunigart den 4. Junü 131. 
künftigen Monats an, von allen betreffen- v. Otte. 
b) Den Feurage-Bergötungs-Preis für die Gensd'armerie betressend. 
Den sämellchen Amtspflegen wlrd hiemit Feurage auf 1) kr. für die Ratlon bestimmt 
erhffnet, daß der Vergütungs-Preis für worden I#st. 
dle in den Monaten April, Mail und Juni Stungart den 8. Juni 1831. 
b. J. an dle Gened'armerle abgegebene v. Otto. 
c) Erinnerung wegen Einsendung der Gesd'armeric-Kossen= Verzeichnisse. 
Nach den bestehenden Vorschriften sollen sam gemacht, die Einsendung der Genod#a## 
die Rechnungen über die Forderungen an merie Kosten= Verzeichniste auf die Menate 
die Staatskasse so zel#lich vorgelegt werden, Aoril, Mai und Juni d. J. so zu beschleu- 
daß sie noch vor dem 15. Juli auf die let= nigen, daß sle längstene in den ersten 5 Ta- 
tere angewiesen werden knnen. gen des Mona#ts Juli bel der unterzeichne- 
Do dlese Vorschriften auch bei den Gens= ten Stelle eingekommen sind. 
d'armerle Verpflegungskosten ihre Anwen- Damtt aber die Amtspflegen an der pünkt- 
dung sinden; so werden sämtliche Oberamts= lichen Befolgung dleses Auftrags nicht ver- 
Pflegen pierauf mit der Welsung aufmerk= hludert werden; so erhalten die Bejlirke-
	        
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