Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Bezlebung  nach  Auhbrung  Unseres  Gebelmen
  Raths  und  unter  Zustimmung  Uslever
  getreuemn  Stände  wie  nachsteht:
1

Dle  anwesenden  Mitglieder  des  stän-Uschen
  Ausschusses  sind  verbunden,  die  abwesenden
  Mitglieder  desselben  n  felgenden
Elllen  einzuberufen:

à)  So  oft  dle  anwesenden  Mitslieder  dafür
  balten,  daß  die  Reglerung  um  Einberufung
  einer  außerorrentlichen  Stände
  Versammlung  zu  bluten  seyn  möchte;

3)  wenn  nach  Verstuß  eines  Etats-Jahrs
das  Flnanz-Mialsterlum  dem  ständischen
Ausschusse  die  richilge,  der  Werabschlelung
  angemessene  Verwendung  der  verwilligten
  Steuern  in  dem  verflossenen
Stats-Jahre  nachwelst,  und  selyen  hierauf

  gegrändeten  Etat  fär  das  folgende

Jahr  dem  Ausschusse  zur  Berathung
mittheilt

5)  bei  Abtr  der  Jahres-Rechvung  der
Schulden-Zahlungs-  und  Sustentatlous-Kasse;


4  bel  der  Berathung  des  Recheaschafts-Berichts
  (Verf.  Uck.  .  191.)

3#

J.  v.

In  Bezlehung  auf  andere,  in  verste-Vendem
  F.  nicht  genannte  mbglicher  Weise
eintretende  Fälle  bleibt  die  Frage  von  Einberufung
  der  Abwesenden  der  verfassungsmäßlaen
  Beurthellung  der  anwesenden  Mttolleder
  des  Kändischen  Ausschusses  anheimgegeben.


J.  3.

Wes  jeder  Eluberufung  der  Abwesenden
  hat  der  anwesende  Dheil  des  ständischen
  Ausschusses  Unsd  Anzeige  jzu  er-Katten.


Unser  Minister  des  Inners  ist  mie
Wollzlehung  des  gegenwäriigen  Gesetzes  beduhragt.


Gegeben,  Stuttgart  den  20.  Juni  18  a1.

Wilzeln.
Der  WMinisier  des  Innern:
v.  Otte.
Auf  Befepl  des  Khulgs

Der  Stants-Secretäre
Bellnagel.