der, der lebendigen oder Blutzehnten, so
wle der Hen-Zehnten, soll kuͤnftig statt
des zwanzigfachen der
Sechszehenfache Betrag
des Gefälls als Entschsplgung angenommen
werden.
f. ##
Die Abgabepflichilgen sind berechtigt, die
Ablbsung der Dhellgesalle mit Ausnahme
der Zehnten zu verlaugen, es mog die
Dbeilgebühr in einer gederen oder kleineren
Quote Des Ertrags bestehen.
Fö. 3.
Bel unveränderlichen oder solchen Gelrund
Natural-Gefällen, welche in fest bestimmten
Summen abzutragen sind, ist die
Abldsung bie zu dei Beirage von Zewßen
Gulden einschließlich, durchgäpgig im zwanzigfachen
Betrage des Gefälls gestantet.
F. 4.
Qel der Ablbsung der vorbenannten Gefälle
sind für die Berechuung des Geldwerths
der Naturallen solgende Preise zum
Grunde zu legen:
s. kr.
Schfl. Kernen. . . . . . .. 9 56
1Schfl. Waijzen, Erbsen, Linsen,
Welschkorn..
1 Schfl. Muͤhlkorn
à Schfl. Roggen, Ackerbehnen.
8 —
7 12
6 44
313
1 Schst. Gerste und gemischtes *“
Konn
Sct Wi. s
: Schst. Dinkke —
1 Schst. Elnkorn und Emer 3 15
1 Schffl. Habbern .. 224
1 Wanne Heu...... . 848
1 Fuder Stroh..... 8—
EELIIIITT
nach einem angemessenen Durchschulite zu
berechnen.
J. 6.
Alle Abgaben und Kosten., welche mie
der gerichtlichen Infinuatlon der Contrakte
verbunden zu seyn pPflegen, so wie dle Concessions-Tarxen
find in Bezlehung auf die
Geféll-Ablösungs-Verträge aufgeboben.
Unser Finanz-Minlsterlum ist mit der
Vollziebung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 35. Juni 1674.
Wilheim.
Der provisorische Chef
des Finanz-Departements:
v. Weckherlin.
Auf Befehl des Kbnle#:
Der Staaks= Sekretär:
Vellnagel.