Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

der,  der  lebendigen  oder  Blutzehnten,  so
wle  der  Hen-Zehnten,  soll  kuͤnftig  statt
des  zwanzigfachen  der
Sechszehenfache  Betrag
des  Gefälls  als  Entschsplgung  angenommen
  werden.
f.  ##

Die  Abgabepflichilgen  sind  berechtigt,  die
Ablbsung  der  Dhellgesalle  mit  Ausnahme
der  Zehnten  zu  verlaugen,  es  mog  die
Dbeilgebühr  in  einer  gederen  oder  kleineren
Quote  Des  Ertrags  bestehen.

Fö.  3.

Bel  unveränderlichen  oder  solchen  Gelrund
  Natural-Gefällen,  welche  in  fest  bestimmten
  Summen  abzutragen  sind,  ist  die
Abldsung  bie  zu  dei  Beirage  von  Zewßen
Gulden  einschließlich,  durchgäpgig  im  zwanzigfachen
  Betrage  des  Gefälls  gestantet.

F.  4.

Qel  der  Ablbsung  der  vorbenannten  Gefälle
  sind  für  die  Berechuung  des  Geldwerths
  der  Naturallen  solgende  Preise  zum

Grunde  zu  legen:
s.  kr.

Schfl.  Kernen.  .  .  .  .  .  ..  9  56
1Schfl.  Waijzen,  Erbsen,  Linsen,
Welschkorn..

1  Schfl.  Muͤhlkorn
à  Schfl.  Roggen,  Ackerbehnen.

8  —
7  12
6  44

313

1  Schst.  Gerste  und  gemischtes  *“

Konn

Sct  Wi.  s
:  Schst.  Dinkke  —
1  Schst.  Elnkorn  und  Emer  3  15
1  Schffl.  Habbern  ..  224
1  Wanne  Heu......  .  848
1  Fuder  Stroh.....  8—
EELIIIITT
nach  einem  angemessenen  Durchschulite  zu
berechnen.

J.  6.

Alle  Abgaben  und  Kosten.,  welche  mie
der  gerichtlichen  Infinuatlon  der  Contrakte
verbunden  zu  seyn  pPflegen,  so  wie  dle  Concessions-Tarxen
  find  in  Bezlehung  auf  die
Geféll-Ablösungs-Verträge  aufgeboben.

Unser  Finanz-Minlsterlum  ist  mit  der
Vollziebung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.


Gegeben,  Stuttgart  den  35.  Juni  1674.

Wilheim.
Der  provisorische  Chef
des  Finanz-Departements:
v.  Weckherlin.

Auf  Befehl  des  Kbnle#:
Der  Staaks=  Sekretär:
Vellnagel.