Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Nro.  37.

Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs  Blatt.

 

Mittwoch  den  27.  Juni  1821.

 

I.  Königliche  Verordnungen  und  unmittelbare  Dekrete.

Königl.  Bestätigungs-Urkunde  der  Geschäfts-Ordnung  für  die  Kammer  der  Abgrordncten.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

N  die  Kammer  der  Abgeordneten
Unserer  getreuen  Stände  den  Emwurf
Vrer  Geschäfts-Ordnung  zu  Unserer  Kkalglichen
  Bestätigung  unterthänigst  vorgeletzt
  hot,  welcher  wbrtlich  also  lautet:

Geschäfts-Ordnung  der  Kammer

der  Abgeordneten.
Von  Erdffnung  der  Kammer.
1.p

Wenn  der  Künig  den  Landteg  erbffner

hat  (Verf.  Urk.  s.  160),  so  vevanstaltet

der  Vorstand  der  Kammer  längstenè  innerbalb
  der  nächsten  drel  Tage  dle  erste
Sleung.

Von  dem  Präsidium  und  dem  Seerctariat.

1#ßn-Zu
  den  ersten  Geschäften  gehbrt  in  der
neugewählten  Kammer  der  Bericht  des  Ausschusses
  über  die  Legltlmation  der  Mitglieder
(Verf.  Urk.  6.  159),  sodann  die  Wahl  des
Präsidenten  und  des  Wice-  Präfldenten,
und  auf  jedem  Landtag  die  Wehl  der  Se