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Nro. 37.
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs Blatt.
Mittwoch den 27. Juni 1821.
I. Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete.
Königl. Bestätigungs-Urkunde der Geschäfts-Ordnung für die Kammer der Abgrordncten.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
N die Kammer der Abgeordneten
Unserer getreuen Stände den Emwurf
Vrer Geschäfts-Ordnung zu Unserer Kkalglichen
Bestätigung unterthänigst vorgeletzt
hot, welcher wbrtlich also lautet:
Geschäfts-Ordnung der Kammer
der Abgeordneten.
Von Erdffnung der Kammer.
1.p
Wenn der Künig den Landteg erbffner
hat (Verf. Urk. s. 160), so vevanstaltet
der Vorstand der Kammer längstenè innerbalb
der nächsten drel Tage dle erste
Sleung.
Von dem Präsidium und dem Seerctariat.
1#ßn-Zu
den ersten Geschäften gehbrt in der
neugewählten Kammer der Bericht des Ausschusses
über die Legltlmation der Mitglieder
(Verf. Urk. 6. 159), sodann die Wahl des
Präsidenten und des Wice- Präfldenten,
und auf jedem Landtag die Wehl der Se