Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

eret&re. (Ebendas. F. 164.) Ver der Wahl 
der bettern wird dleses Amt durch die jüng- 
sten Mirglleder versehen. Die Namen der 
gewählten Serreräre sind dem Koͤnige anzu- 
lelgen. 
F. 3. 
Die Amtsbefugulß des Präsidemen ist 
im Allgemeinen durch die Verf. Urkunde 
(#. 65) bezelchnet. 4 
Das gesammte Amts, und Dieaft-Per- 
sonal der Kammer ist ihm untergeordnet. 
Er verwaltet die Pöllzel in den Gebäuden 
der Kammer. Won ihm, oder nach seinem 
Auf#wag von dem Registrator, werden die 
an die Kammer gerlchteten Schrelben er- 
Hnet. 
Von den Sitzungen. 
F. 4. " 
Wenn beide Kammern, außer dem Fall 
der Konigl. Sitzung (Verf. Urk. s. 160.) 
förmlich vereiniget sind (Ebendas. s. s. 190. 
191. 195. 196.), so bat der Präsident der 
ersten Kammer die Sitzung zu erdffnen und 
zu schließen. Derselbe macht die Proposl= 
lon; er sorgt für Erhaltung der Ordnung 
und des Anstandes. Dle Leitung der Ver- 
bandlung liegt dem Präsldenten der zweiren 
Kammer ob. Das Drotokoll wicd durch 
Secretäre beider Kammern gemeinschaftlich 
geführt. 
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F. 5. 
Als elne Vereinlgung belder Kammern 
ist es nicht anzuseben, wena dle Mltglieder 
elner unvoll#éhligen Kammer den Si#zungen 
der andern Kammer anwohnen. (Verf. Urk. 
s. 160. 164.) 
F. 6. 
Ver Ausbebung einer Sitzung bestlmmt 
der Präsident die Zelt der nächnfolgenden. 
Kann er dieselbe nicht genau angeben, # 
bestimmt er den äußersten Zeitpunkt, Inner- 
balb dessen die nächste Sieung Katt finden 
soll. 
#. 7. 
Erbebe sich Wlderspruch gegen dle Zelt- 
Bestlmmung des Présidenten, s0 entschel- 
det der Beschluß der Kammer. Ein Mit- 
glled, welches Elnwendung macht, muß aber 
von drei andern unterstützt werden. Bevor 
solcher Widerspruch zugelassen, und derüber 
entschleden ist, kann die Sitzung nicht uuf- 
geboben werden. Nur wenn der Prästdem 
veranlaßt ist, wegen Unordnung in der Kam- 
mer die Sibung aufzubeben, so #t biegegen 
keine Einwendung zulátzg. Die Umerbee- 
chung darf jedoch in diesem Fall nicht län- 
ger dauern, als ble zum dritten Tag- 
eF. 8. 
Von der Zest der Sitzungen ulred dem 
Khnigl. Gehelmen Nathe durch elne ab dle
	        
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